Deutschlandweit einheitliches Melderecht

Bundesmeldegesetz tritt am 01.11.2015 in Kraft

Burbach_Wappen_Logo(wS/bu) Burbach | Mit dem Bundesmeldegesetz wird zum 01.11.2015 bundesweit ein einheitliches Melderecht in Kraft treten. Hieraus ergeben sich einige wesentliche zu beachtende Änderungen.

Neuregelungen sind unter anderem:

Frist für die Anmeldung verlängert
Die Frist für die Anmeldung bzw. Ummeldung einer Wohnung wird von einer Woche auf zwei Wochen verlängert. Bei einem weiteren Wohnsitz im Inland beträgt die Anmeldepflicht sechs Monate, bei einem aktuellen Wohnsitz im Ausland drei Monate. Eine Abmeldung ist nur bei einem Wegzug ins Ausland oder der Abmeldung einer Nebenwohnung vorzunehmen. Die Frist beträgt auch hier zwei Wochen.

Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt
Mit dem Bundesmeldegesetz wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Vermieterbescheinigung wieder eingeführt. Hierdurch sollen Scheinmeldungen verhindert werden. Bei jeder Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung ist eine Vermieterbescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom Hauseigentümer oder sonstigen Wohnungsgeber (z.B. bei einem Untermietverhältnis vom Hauptmieter) auszustellen. Hier werden unter anderem alle mitziehenden Haushaltsangehörigen aufgeführt. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, diese Bestätigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Einzug oder Auszug auszustellen. Bereits beim Meldevorgang sollte der Meldepflichtige diese Vermieterbescheinigung im Bürgerbüro vorlegen. Ein Vordruck zur Vermieterbescheinigung kannauf der Internetseite der Gemeinde Burbach unter www.burbach-siegerland.de heruntergeladen werden.

Auskunftssperren zu Melderegisterauskünften neu geregelt
Grundsätzlich kann zu jeder Person eine einfache Melderegisterauskunft (Name, Vorname, aktuelle Anschrift) erteilt werden. Dies war früher so und gilt auch jetzt mit dem neuen Bundesmeldegesetz.

Neu ist…

Gewerbetreibende müssen zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft nur für diesen besagten Zweck nutzen.

Auskünfte dürfen nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels erteilt werden, es sei denn, die Betroffenen haben ausdrücklich hierzu eingewilligt. Eine generelle Einwilligung kann bei der Meldebehörde der Gemeinde Burbach abgegeben werden. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Internetseite der Gemeinde Burbach abrufbar. Die Einwilligung kann aber auch direkt dem jeweiligen Anfragenden gegenüber schriftlich erteilt werden.

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnis in Buchform) erteilt werden, nicht zum Adresshandel, der Weitergabe kann widersprochen werden. Bis dato konnten Adressbuchverlage Melderegisterauskünfte nur mit vorliegender Einwilligung erhalten. Wird bis zum 31.10.2015 keine Einwilligung hierzu erteilt, wird dieses als Widerspruch gewertet.Wird der Wohnsitz gewechselt, erlischt dieser Widerspruch. Der Widerspruch kann ab 01.11.2015 neu eingelegt werden.

Internetanfrage
Bisher war es möglich, Melderegisterauskünften, die automatisiert über das Internet erteilt wurden, zu widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit entfällt ersatzlos. Bisher eingerichtete Widersprüche werden zum 31.10.2015 gelöscht.

Alters- und Ehejubiläen
Eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen konnte bisher nur nach Einwilligung der betroffenen Personen weitergegeben werden. Nun können diese Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk erteilt werden, wenn die betroffenen Personen nicht widersprochen haben. Bei Personen, die bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ihre Einwilligung nicht erteilt haben, bleibt der Widerspruch vermerkt.

Bedingter Sperrvermerk ( § 52 BMG)
Neu ist die Einrichtung eines bedingten Sperrvermerkes durch die Meldebehörde zum Schutz der Einwohner, die in einer Pflegeeinrichtung, Krankenhaus, Frauenhaus, Suchtklinik usw. wohnhaft sind.

Weitere Informationen und Auskünfte zu den Neuregelungen erteilen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros der Gemeinde Burbach. Die Mitarbeiterinnen sind telefonisch unter 02736 45-79 oder per E-Mail an buergerbuero@burbach-siegerland.de zu erreichen.

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