Rechtsstreit "Siegener Loch" Vergleichsverhandlungen abgeschlossen

wS/bza  –  Siegen  –  Der Rechtsstreit über das Tagesbruchereignis auf dem Siegener Rosterberg im Februar 2004 ist beendet: Das Land Nordrhein-Westfalen und eine Siegener Wohnungsverwaltung, die Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks ist, haben die gerichtlich empfohlenen Vergleichsverhandlungen jetzt erfolgreich abgeschlossen.

Im Februar 2004 hatten sich im Bereich der Gläserstraße mehrere Tagesbrüche ereignet. Einer dieser Tagesbrüche lag direkt unter der südwestlichen Ecke des Hauses Gläserstraße 112. Er führte dazu, dass die Hausecke einstürzte und insbesondere an diesem Haus Totalschaden entstand.

Die Erbbauberechtigte des Grundstücks gelangte zur Auffassung, dass der Einsturz der Hausecke auf Bohr- und Verfüllmaßnahmen zurückzuführen sei.

Diese Maßnahmen hatte das damalige Bergamt Recklinghausen zur Abwehr der Gefahren aus den verlassenen untertägigen Hohlräumen und Lockermassenzonen vor der westlichen Giebelseite des Hauses Gläserstraße 112 durchgeführt. Da ein Bergwerkseigentümer oder ein Rechtsnachfolger des früheren Bergwerksunternehmens, das die Hohlräume geschaffen hatte, nicht mehr vorhanden war, verlangte die vom Schaden betroffene Wohnungsverwaltung vom Land Nordrhein-Westfalen als dem Träger der Bergbehörde Schadenersatz und erhob Klage.

Das Land NRW war der Auffassung, dass die fraglichen Tagesbrüche im Februar 2004 auch dann gefallen wären, wenn die Bergbehörde keine Bohr- und Verfüllarbeiten zur Abwehr der von den untertägigen Hohlräumen ausgehenden Gefahren durchgeführt hätten. Es lehnte die Schadenersatzforderungen der Siegener Wohnungsverwaltung deshalb ab.

In dem seit Oktober 2004 anhängigen Rechtsstreit versuchte das Landgericht Siegen mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob sich der Tagesbruch unter der Hausecke auch dann ereignet hätte, wenn die Bergbehörde keine Bohr- und Verfüllarbeiten durchgeführt hätte. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam nach längeren Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass der Fall des fraglichen Tagesbruchs am 12.02.2004 sowohl auf die bereits vorhandenen untertägigen Hohlräume und Lockermassenzonen als auch auf die Bohr- und Verfüllarbeiten der Bergbehörde zurückzuführen war. Eine Aussage darüber, wann der Tagesbruch gefallen wäre, wenn die Bergbehörde keine Bohr- und Verfüllmaßnahmen durchgeführt hätte, sei jedoch nicht möglich.

Das Landgericht Siegen empfahl den Streitparteien deshalb nach der letzten Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen am 13.03.2012, über eine vergleichsweise Regelung nachzudenken. Die Vergleichsverhandlungen wurden daraufhin im Mai 2012 aufgenommen und verliefen erfolgreich. Die Parteien haben sich zwischenzeitlich durch Vergleich geeinigt und werden nach Erfüllung der im Vergleich geregelten Verpflichtungen den beim Landgericht Siegen anhängigen Rechtsstreit für erledigt erklären. Damit hat der fast acht Jahre dauernde Prozess sein Ende gefunden.

Anzeige – Bitte beachten Sie auch die Angebote unserer Werbepartner
[adrotate group=“3″]

 

[plista widgetname=plista_widget_slide]