Infos zur Europawahl – Wer darf wählen? Ab welchem Alter? Wie funktionierts?

(wS/at) 01.05.2019 Kreuztal | Die Europawahl – Was wählen wir und wer darf wählen ?

Das europäische Wahlrecht

Diesen Monat, vom 23. bis 26. Mai, sind in Europa ca. 400 Mio. Bürgerinnen und Bürger in 27 Mitgliedsländern aufgerufen, das 9. Europaparlament zu wählen. Diese Wahl wird allgemein, unmittelbar, frei und geheim durchgeführt. Großbritannien ist nicht an der Wahl beteiligt.

In Deutschland sind ca. 64,8 Mio. Menschen wahlberechtigt. Davon sind ca. 60,8 Mio. Deutsche und 3,9 Mio. EU-Bürger. Etwa 5 Mio. der Wähler sind Erstwähler, die zum ersten Mal an dieser Wahl teilnehmen können. Wahlberechtigte, die im EU-Ausland leben, können sowohl am aktuellen Wohnort als auch alternativ in ihrem Herkunftsland wählen.

Gewählt werden können die zur Wahl zugelassenen Parteien mit ihren Listen und andere politische Vereinigungen. Eine Wahl von Einzelpersonen ist dabei nicht möglich.

Wer darf bei der Wahl des Europaparlamentes wählen?

Berechtigt zur Teilnahme an der Europawahl sind alle EU-Bürger nach den gleichen Zulassungsbedingungen.
Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind:

– das 18. Lebenjahr muss vollendet sein
– der EU-Bürger oder die EU-Bürgerin muss in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein
– er muss mindestens seit 3 Monaten eine Wohnung in der EU haben oder sich hier aufhalten
– er darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
– ein im EU Ausland lebender Wahlberechtigter muss sich entscheiden, wo er wählen will.

EU-Bürger, die wahlberechtigt sind, werden automatisch von den zuständigen Ämtern in ein Wahlverzeichnis eingetragen. Dies setzt allerdings voraus, daß sie sich auf Antrag hin bereits bei einer vorhergehenden Wahl zum Europaparlament in ein Wahlverzeichnis haben eintragen lassen und am 42. Tag vor der Wahl (14. April 2019) bei einer Meldebehörde in der EU gemeldet sind.

EU-Bürger, die noch nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden nur eingetragen, wenn sie einen Antrag gestellt haben. Dieser muss bis zum 5. Mai 2019 gestellt werden.
Für Wahlberechtigte, die dieses Jahr erstmalig an der Europawahl teilnehmen wollen, ist es deshalb wichtig, sich vorher in ein Wählerverzeichnis eintragen zu lassen.

Beamte und Soldaten, die von ihren Dienstherren in einen Auslandsaufenthalt versetzt wurden, sind wahlberechtigt. Auch Deutsche, die mindestens und ununterbrochen 3 Monate in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und jetzt in einem anderen EU Land leben sind zur Wahl berechtigt.

Deutsche im Ausland und ihr Wahlrecht

Deutsche, die in einem anderen EU- Mitgliedsstaat leben, können dort an der Europawahl teilnehmen. Sie können auch in der Bundesrepublik Deutschland an der Wahl zum Europaparlament teilnehmen, dafür müssen sie aber im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein. Für Deutsche, die im Ausland leben und nicht im deutschen Inland durch einen Wohnsitz gemeldet sind, können nur in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie einen besonderen förmlichen Antrag hierfür gestellt haben, der einen Eintrag in ein Wahlregister möglich macht.

Wer ist nicht zur Wahl des Europaparlamentes berechtigt?

In Deutschland ist man nicht zur Wahl berechtigt, wenn
– man das Wahlrecht durch einen Richterspruch verloren hat
– man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und eine Vollbetreuung bestellt wurde
– man aufgrund einer Tat für schuldunfähig befunden wurde und sich in einer psychiatrischen Unterbringung befindet.
– behinderte Menschen können evtl. auch bei Vollbetreuung auf Antrag ein Wahlrecht erhalten (Entscheidung Bundesverfassungsgericht vom 15. April 2019)

Wie wird die Wahl durchgeführt?

Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen haben nur eine Stimme bei der Wahl und dürfen deshalb auch nur ein Kreuz auf ihrem Wahlzettel machen. Mit der eigenen Stimme wählt man dabei eine Partei oder eben eine politische Vereinigung. Die Parteien haben vorab auf ihren Parteitagen sogenannte Listen für Abgeordnete erstellt, auf denen die Kandidaten für das Europaparlament in einer Reihenfolge aufgelistet werden. Dabei haben die Spitzenkandidaten der jeweiligen Partei auf ihren Parteitagen auch die meisten Stimmen ihrer Parteigenossen erhalten.

Gewählt wird grundsätzlich in dem Wahlbezirk, der die Wahlbenachrichtigung ausgestellt hat. Hier gibt es – wie bei anderen Wahlen auch – mehrere Wahllokale.

Die entsprechende Gemeinde verschickt Anfang Mai eine Benachrichtigung, in der die Anschrift und Öffnungszeit des eigenen Wahllokales mitgeteilt wird.
Diese Wahlbenachrichtigung ist bei der Wahl vorzulegen. Falls man dies vergisst, ist eine Wahl  trotzdem möglich, vorausgesetzt, man ist in das Wahlverzeichnis eingetragen und hat seinen Personalausweis oder Reisepass dabei.

Die Möglichkeit der Briefwahl

Wer als wahlberechtigter Bürger in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann auch bei der zuständigen Behörde Unterlagen zur Briefwahl anfordern.
Die Wahlberechtigungskarte, die Anfang Mai verschickt wird, sieht ein Anforderungsfeld für die Briefwahlunterlagen vor. Ausgefüllt und an die zuständige Behörde geschickt, werden ihnen die Briefwahlunterlagen dann per Post zugesendet.

Neu ist ein QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Mit dem QR-Code können Wahlberechtigte den Wahlscheinantrag jetzt noch einfacher stellen. Durch das Scannen des QR-Codes mit einer geeigneten App wird der Wahlscheinantrag im Internet aufgerufen und die verschlüsselten personenbezogenen Daten automatisch eingetragen. Der Antrag muss dann nur noch bestätigt werden. Die Briefwahlunterlagen werden vom Bezirkswahlamt so schnell wie möglich nach Hause oder an eine in der Maske anzugebende Wunschadresse geschickt.

Der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV) war sehr an dieser Verbesserung interessiert. Blinde und Sehbehinderte können so selbst ohne fremde Hilfe ihre Briefwahlunterlagen beantragen. Da der obere Teil der Wahlbenachrichtigung länger ist als der untere, können sie die Rückseite der Wahlbenachrichtigung erfühlen und dann den QR-Code leicht nutzen.

Bei der Briefwahl gibt es dann verschiedene Dokumente. Der ausgefüllte Stimmzettel wird in einem separaten blauen Umschlag verschlossen und bleibt anonym. Er wird zusammen mit einer separaten eidesstattlichen Erklärung auf dem beigefügten Wahlschein in einen gemeinsamen Umschlag eingesteckt, der dann als Brief an die entsprechende Behörde zurückgesandt wird. Den Unterlagen liegt aber auch ein Merkblatt bei, in dem genau beschrieben wird, wie die Dokumente zur Briefwahl zu behandeln sind.

Wer kann sich zur Wahl aufstellen lassen?

Hat man ein Wahlrecht in Deutschland erworben, so ist man auch berechtigt, sich um einen Sitz als Abgeordneter im Europaparlament zu bewerben (passives Wahlrecht).
Dabei schreiben deutsche wie auch europäische Wahlgesetze vor, daß sich Bewerber bei Ihren Parteien oder Versammlungen einem demokratischen Auswahlprozess stellen müssen, um sich als potentielle Abgeordnete wählen lassen zu können. Durch interne Wahlen der Organisationen werden dann die Kandidaten/innen und Listenplätze festgelegt. Einzelpersonen können sich, im Gegensatz zu anderen Wahlen, bei der Wahl des Europaparlamentes nicht bewerben.

Was genau eine Partei ist, ist durch das Parteiengesetz festgelegt. Hier ist definiert, daß als Partei Vereinigungen von Bürgern und Bürgerinnen angesehen werden, die dauerhaft auf Landes- oder Bundesebene an der politischen Willensbildung teilnehmen und dabei auf eine Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag abzielen. Abgestellt wird dabei auf die Ernsthaftigkeit der Organisation, die sich an verschiedenen Kriterien bemisst. Hierbei sind z. B. Größe und Beständigkeit der Organisation relevant, ebenso wie die Mitgliederzahl.

Auch die sonstigen politischen Vereinigungen zeichnen sich nach dem Europawahlgesetz dadurch aus, daß sie eine Mitgliederorganisation besitzen und auf die politische Willensbildung sowie das Bestreben, in den Volksvertretungen mitzuwirken, ausgerichtet sind. Sie müssen dabei natürlich ihre Organisation und Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU ausüben.

Für die Wahlteilnahme bei der Wahl zum europäischen Parlament sind die Vorausetzungen für die Parteien und die sonstigen politischen Vereinigungen gleich.

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des europäischen Parlamentes

Die Grundlage und die Regeln für die Wahl des Europaparlamentes werden durch das Europawahlgesetz (EuWG) und die Europawahlverordnung (EuWO) bestimmt.

Das Europawahlgesetz regelt dabei die Wahl der Abgeordneten für das Europaparlament aus Deutschland. Hier stehen die Vorschriften zum Wahlprozess und den Voraussetzungen, so z. B. Vorschriften des Wahlsystems, der Wahlorgane, des Wahlrechts und auch der Wählbarkeit. Auch ist der Prozess der Wahlhandlung festgelegt und die Regeln zur Feststellung des Wahlergebnisses.

Die Europawahlverordnung wurde vom Bundesministerium des Innern erlassen und regelt die Vorschriften des Europawahlgesetzes noch detaillierter. Hier werden z. B. die Regeln für die Bestellung und die Tätigkeiten der Wahlorgane festgelegt. Auch gibt es hier nähere Bedingungen für die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis, die Briefwahl und die Voraussetzungen für die Zulassung von Wahlvorschlägen.

 

[plista widgetname=plista_widget_slide]