Auszug aus dem Landschaftsplan Freudenberg: Regeln im Wald

wS/fr   Freudenberg   –  Das Pfingstwochenende wird wieder zahlreiche Besucher/Innen in den Wald locken. Alle sind herzlich willkommen, wenn einfache Regeln beachtet werden. Hierzu ein Auszug aus dem Landschaftsplan Freudenberg:

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Absatz 1 Nr. 2 LG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet entgegen den Verbotsregelungen in Ziffer 2.2 D (siehe Seite 156 des LP) vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen ausführt, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern können, dessen Schutzzweck zuwiderlaufen oder die zu einer nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts oder zur Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können oder wer vorsätzlich oder fahrlässig …

–             Abfälle oder das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährdende oder beeinträchtigende Stoffe oder Gegenstände lagert, wegwirft oder sich ihrer in anderer Weise entledigt, Lagerplätze anlegt oder die Fläche auf andere Weise verunreinigt sowie Schutt oder Bodenbestandteile einbringt,

–   auf Flächen außerhalb der Wege mit Fahrzeugen aller Art fährt, reitet, zeltet, lärmt, Einrichtungen für die Freizeitnutzung wie z. B. Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze errichtet oder ändert oder Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Gebäuden oder dafür angelegten Plätzen oder Einrichtungen durchführt, organisiert oder hierfür wirbt…

Diese Regeln sind vorrangig zum Schutz der im Wald lebenden Tiere und der Pflanzen erlassen worden; sie schränken das grundsätzliche Recht, den Wald zu betreten und sich zum Zwecke der Erholung darin aufzuhalten, auch nicht ein. Das Befahren mit motorisieren Fahrzeugen aller Art – mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen – ist jedoch grundsätzlich verboten.

In Naturschutzgebieten gilt darüber hinaus ein generelles Betretungsverbot; hier handelt u. a. ordnungswidrig wer:

–   Flächen außerhalb der Wege betritt, das Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege befährt, sie dort abstellt oder wäscht oder außerhalb der nach §§ 51 und 54a Satz 2 LG zulässigen Wege reitet, Hunde im Schutzgebiet frei laufen lässt, im Schutzgebiet Feuer entfacht oder unterhält, Flutlicht, Scheinwerfer und Lichteffekte im Schutzgebiet betreibt oder in das Schutzgebiet richtet, lagert, zeltet, lärmt, Lautsprecher, Radios oder ähnliche Geräte betreibt oder jegliche andere Freizeitnutzung durchführt, hierfür Einrichtungen wie z. B. Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder Veranstaltungen jeglicher Art im Schutzgebiet durchführt, organisiert oder hierfür wirbt…

Zur allgemeinen Information weist die Stadt Freudenberg noch auf verschiedene Besonderheiten hin, die für viele – aber eben leider nicht alle – Waldbesucher/Innen selbstverständlich sind:

–             offenes Feuer im Wald ist verboten,

–             Grillen ist nur an ausgewiesenen Grillplätzen erlaubt,

–             Rauchen im Wald ist vom 1. März bis 31. Oktober nicht gestattet,

–             das Fällen von Bäumen oder Sträuchern ist nicht zulässig,

–             mitgeführte Hunde sollten im Wald immer an der Leine geführt werden,

–             Radfahrer werden gebeten, besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen,

 

Wer diese einfachen Regeln beachtet, ist gerne gesehener Gast in den hiesigen Wäldern.

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