Wilnsdorfer Rat entscheidet im Februar über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

wS/gwi  –  Wilnsdorf  –  01.02.2013  —  Aufsichtsbehörde mahnt Beachtung der schulrechtlichen Vorgaben an  —  Am Donnerstag konnte in der Sitzung des Wilnsdorfer Hauptausschusses der weitere Zeitplan in Sachen Bürgerbegehren bekanntgegeben werden. Demnach soll der Gemeinderat im Februar über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens befinden. Wird diese festgestellt, kann das Gremium noch in derselben Sitzung dem Begehren stattgeben oder es ablehnen. In letzterem Fall müsste innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Die Weichen für diesen Fahrplan stellte ein Schreiben aus dem Siegener Kreishaus, das am Sitzungstag in Wilnsdorf einging. Darin gab die Aufsichtsbehörde eine juristische Einschätzung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, das den Erhalt aller sieben Grundschulstandorte in der Gemeinde fordert. Obwohl weiterhin rechtliche Zweifel bestünden, empfehle die Untere staatliche Kommunalaufsicht dem Gemeinderat, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, las Wilnsdorfs Bürgermeisterin Christa Schuppler den Ausschussmitgliedern vor.

Diese Zweifel seien auch trotz gründlicher Recherche und intensiven Gesprächen, u.a. mit der Bezirksregierung Arnsberg als Oberer Aufsichtsbehörde, nicht abschließend ausgeräumt. Die Kommunal- und Schulrechtler bewegte eine Fragestellung besonders: Kann ein Bürgerbegehren zulässig sein, dessen dauerhafte Umsetzung nahezu unmöglich ist? Denn die Wilnsdorfer Schülerzahlen erlauben es auch im kommenden Schuljahr nicht, an allen sieben Grundschulstandorten eine Eingangsklasse einzurichten – unabhängig vom Ergebnis eines Bürgerbegehrens oder -entscheids. Die demographische Entwicklung wird diese Lage noch verschärfen.

Angesichts dieser Tatsachen bat die Aufsichtsbehörde ausdrücklich darum, die Wilnsdorfer Ratsmitglieder auf die geltenden schulrechtlichen Vorschriften hinzuweisen. Die Faktoren, die die Diskussion der vergangenen Monate beherrschten – kommunale Klassenrichtzahl, Mindestschülerzahlen für die Klassenbildung und den Bestand der Schulen – seien auch weiterhin maßgeblich. Der Bürgerentscheid könne nicht dazu führen, dass bestehende schulrechtliche Vorschriften nicht mehr beachtet werden müssen, war dem Schreiben zu entnehmen.

„Die Bedenken, die die Kommunalaufsicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung geäußert hat, teilen wir“, kommentierte Bürgermeisterin Christa Schuppler die Einschätzung aus Siegen und Arnsberg, „aber wir wollen die engagierte Debatte nicht mit einem bürokratischen Federstrich beenden“. Vielmehr solle dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, die Zukunft der Wilnsdorfer Grundschullandschaft mitzubestimmen. Der Bürger müsse dann aber auch die Verantwortung für die Konsequenzen seiner Entscheidung tragen. „Deshalb sollte mit dem Recht auf Mitbestimmung gewissenhaft umgegangen werden und dazu gehört, sich objektiv mit den Fakten auseinanderzusetzen, in die Zukunft zu schauen und das Wohl der Mehrheit im Blick zu haben“, forderte die Bürgermeisterin.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird nun Tagesordnungspunkt der nächsten Ratssitzung am 21. Februar. Erklärt das Gremium das Bürgerbegehren für zulässig, ist in derselben Sitzung darüber zu befinden, ob dem Begehren stattgegeben wird oder nicht. Schließt sich der Rat dem Bürgerbegehren nicht an, hat innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattzufinden. Anvisiert werden könnte dafür ein Sonntag im April.

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