Windräder auf dem Knippen dürfen aktuell nicht betrieben werden

(wS/si) Freudenberg 21.09.2019 | Die Windräder auf dem Knippen in Freudenberg dürfen vorerst nicht weiter betrieben werden. Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichtes NRW jetzt entschieden. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kreises vom 27. August 2015 zum Betrieb der drei Windkraftanlagen auf dem Knippen bestätigt, so die Kreisverwaltung in einer Presseinformation. Der Anlagenbetreiber hat die Windräder deshalb in den sogenannten „Trudelbetrieb“ versetzt, der nach gängiger Rechtsprechung nicht als Betrieb anzusehen ist.

In einer Entscheidung im Februar 2018 hatte das Gericht zusätzliche Untersuchungen zum Vorkommen des Rotmilans in einem größeren Gebiet rund um die Windräder gefordert. Diese Untersuchungen wurden von Gutachtern durchgeführt, vom Kreis in einer ergänzten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dokumentiert, bewertet und dann bei Gericht eingereicht. Der Anlagenbetreiber hatte anschließend erneut einen Antrag auf Wegfall der aufschiebenden Wirkung gestellt und die Windräder in Betrieb genommen, was rechtlich so zulässig war.

In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt das Gericht, dass die Größe des untersuchten Gebietes nun ausreichend ist. Allerdings wird jetzt bemängelt, dass die ergänzenden Untersuchungen lediglich den Zeitraum von Mai bis Mitte Juli 2017 abdecken. Zusätzlich hätte nach Auffassung des Gerichts auch der Zeitraum von Mitte bis Ende März sowie von Anfang bis Mitte April 2017 erfasst werden müssen.

Das Gericht stützt sich dabei auf die fachlichen Empfehlungen des MULNV und des LANUV, die in dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ enthalten sind. Diesen Leitfaden konnten die Gutachter bei ihrer Arbeit aber noch gar nicht berücksichtigen, weil er erst nach Abschluss ihrer Untersuchungen veröffentlicht worden ist, nämlich am 10. November 2017. Das Gericht vertritt aber die Auffassung, dass der Leitfaden dem Kreis zum Zeitpunkt der Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung in 2018 bekannt war und deshalb hätte berücksichtigt werden müssen.

Da die Klagen gegen die erteilten Genehmigungen des Kreises im Hauptsacheverfahren ohnehin noch nicht verhandelt worden sind, hat der Anlagenbetreiber vorsorglich bereits die unterschiedlichsten Untersuchungen fortgeführt. Er ist deswegen in der Lage, sehr kurzfristig weitere Ergebnisse auch für die fraglichen Zeiträume vorzulegen. Der Kreis wird die UVP-Dokumentation dann erneut ergänzen und bei Gericht einreichen. Der Anlagenbetreiber hat dann wiederum die Möglichkeit, einen weiteren Antrag auf Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu stellen, um die Anlagen erneut in Betrieb zu nehmen.

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