Siegen: Radikale Gehölzschnitte ab 1. März verboten

(wS/red) Siegen 06.02.2020 | Gesetzliche Schonzeit: – Radikale Gehölzschnitte ab 1. März verboten

Wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, kann das noch bis Ende Februar – danach müssen Motorsäge, Heckenschere und Co. vorübergehend ruhen: Vom 1. März bis 30. September gilt bundesweit die gesetzliche Schonzeit. Das teilt die städtische Umweltabteilung jetzt mit.

Nach den Vorgaben des § 39 Bundesnaturschutzgesetz dürfen in dieser Zeit Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, ausgenommen sind Bäume im Wald oder gärtnerisch genutzten Flächen. Mit der Vorschrift soll das Blühangebot für Insekten im Sommerhalbjahr sichergestellt werden. Ziel ist es außerdem, Vogelarten zu schützen, die in Hecken und Gebüschen nisten. Viele dieser natürlichen Brutstätten sind in den vergangenen Jahren durch veränderte Anbaumethoden in der Landwirtschaft verloren gegangen. Umso wichtiger ist es daher, die noch verbliebenen Nistplätze im Siedlungsbereich zu erhalten, zumal dort auch andere Kleintiere Unterschlupf finden. Durch Radikalschnitte würde den Tieren die Lebensgrundlage entzogen.

Symbolfoto wirSiegen

Wer das Gesetz missachtet, muss mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro rechnen. Die Umweltabteilung der Stadt Siegen weist aber darauf hin, dass schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung von Pflanzenzuwachs oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen, auch im Frühjahr und Sommer erlaubt sind. In diesem Fall sollte das Schnittgut allerdings umgehend beseitigt werden, sofern es nicht im Garten verbleiben und Tieren als Rückzugsort dienen soll. Wird es nämlich von Tieren angenommen, darf es gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz als genutzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nicht beschädigt oder beseitigt werden.

Um Missverständnissen oder gar Verstößen gegen bestehende Naturschutzgesetze vorzubeugen, informiert die städtische Umweltabteilung in einem Faltblatt über die Regelungen der Baumschutzsatzung sowie die beim Rückschnitt zu beachtenden Artenschutzbestimmungen. Das Faltblatt „Heckenschnitt – Informationen zum Artenschutz“ liegt an den Informationsständern in den städtischen Rathäusern aus und ist direkt bei der Umweltabteilung, Telefon: (0271) 404-3214, erhältlich. Darüber hinaus kann es auf der städtischen Homepage heruntergeladen werden.

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