Kreis Siegen-Wittgenstein verbietet ab Montag Pool-Befüllung, Autowäsche und Gartenbewässerung

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(wS/si) Kreis Siegen-Wittgenstein 22.08.2026 | Reaktion auf anhaltende Trockenperiode und sinkende Pegel der Talsperren – Kreisausschuss beschließt Verordnung zur Beschränkung des Trinkwasserverbrauchs

Ab Montag, 24. August 2026, gelten im gesamten Kreis Siegen-Wittgenstein umfangreiche Verbote, um den Trinkwasserverbrauch zu reduzieren und die Versorgung der Bevölkerung so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Der Kreisausschuss hat die entsprechende Verordnung am 21. August 2026 in einer Sondersitzung verabschiedet — auf Bitten der Bürgermeisterin und der Bürgermeister der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet.

Der Hintergrund ist alarmierend: Bis zu 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs in der Region werden über die beiden Talsperren des Wasserverbands Siegen-Wittgenstein (WVS) abgedeckt. Deren Füllstände sind derzeit extrem niedrig. Die Obernautalsperre liegt aktuell bei nur noch 46 Prozent, die Breitenbachtalsperre bei 57 Prozent.

Diese Entwicklung kommt allerdings nicht völlig überraschend. Bereits im Verlauf des Jahres 2025 war ein sehr niedriger Wasserzulauf zu verzeichnen. Hinzu kamen eine lange Trockenwetterperiode im Winter 2025/2026 sowie seit Mai 2026 eine über Wochen anhaltende Hitze- und Trockenphase.

Trotz wiederholter Sparappelle des Wasserverbands, des Landrates und der Bürgermeister haben die heißen Sommertage mit immer neuen Rekordtemperaturen den Wasserverbrauch weiter ansteigen lassen. Kurzfristig muss deshalb damit gerechnet werden, dass die Trinkwasserqualität abnimmt — etwa durch steigende Wassertemperaturen. Sollte sich die Trockenperiode fortsetzen, drohen darüber hinaus Engpässe in der gesamten Wasserversorgung.

Die Verordnung trägt den vollständigen Titel „Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein“ und gilt bis zum 2. Oktober 2026.

Das ist ab Montag verboten

Konkret untersagt die Verordnung das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken. Ebenso verboten ist der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern und Nebelduschen.

Auch das Befüllen von Wasserbehältern wie beispielsweise Tonnen zum Bewässern, Gießen und Beregnen ist untersagt. Das betrifft Haus- und Kleingärten, Schrebergärten, sonstige Grünflächen, Parkanlagen, Sport- und Spielplätze sowie Golfanlagen. Wer in seinem Garten Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen oder Zierpflanzen hat, darf dafür kein Trinkwasser mehr verwenden.

Darüber hinaus ist das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken verboten — es sei denn, es handelt sich um genehmigte gewerbliche Waschanlagen oder um Einsatzfahrzeuge von Polizei, Rettungs- und Katastrophenschutzdiensten.

Ebenfalls untersagt: das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Staubbekämpfung, sofern dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist. Auch das Reinigen und Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und Photovoltaikanlagen — etwa mit Hochdruckreinigern — ist nicht mehr erlaubt, es sei denn, dies ist aus hygienischen Gründen erforderlich.

Diese Ausnahmen gelten

Von den Bewässerungsverboten ausgenommen sind Flächen, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen, sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Auch Friedhöfe und Neuanpflanzungen fallen nicht unter das Verbot.

Wer im eigenen Garten Lebensmittel wie Gemüse, Salat, Obst oder Kräuter anbaut, darf diese Flächen weiterhin bewässern — allerdings nur auf das Notwendigste begrenzt und ausschließlich in der Zeit zwischen 19 Uhr abends und 9 Uhr morgens.

Foto: wirSiegen Archiv

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