Gehölzschnittmaßnahmen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September verboten

Untere Landschaftsbehörde informiert

Gartenfreunde und Landwirte, die mit dem Winterschnitt an ihren Hecken noch nicht fertig sind, sollten sich damit in den letzten Februartagen beeilen. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein weist darauf hin, dass es zum Schutz der Tierwelt nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, also den „Radikalschnitt“ zu machen.

Symbolfoto: wirSiegen.de

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Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Ein entsprechendes Verbot gilt auch für Bäume, soweit sie außerhalb des Waldes oder „gärtnerisch“ genutzter Grundflächen stehen. Ausgenommen von dem Verbot sind auch hier schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa zur Gesunderhaltung der Bäume.

Gemäß den bundesgesetzlichen Regelungen ist es ganzjährig verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, zum Beispiel aller europäischen Vogelarten, zu verletzen oder zu töten und ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen bzw. zu beschädigen. Auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützter Arten dürfen nicht aus der Natur genommen oder beschädigt werden. Daher ist bei der Hecken- und Baumpflege insbesondere auf Vogelnester und Fledermausquartiere zu achten. Dabei ist größte Vorsicht geboten.

Bei Unsicherheit und für Rückfragen kann sich jeder Bürger direkt an die Untere Landschaftsbehörde wenden – per Telefon: 0271 333-1839 sowie per Mail: ulb@siegen-wittgenstein.de

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