Achtung – Weihnachtsgeschenke aus dem Ausland – Hinweise vom Zoll

(wS/ots)  Kreis Siegen/Wittgenstein / NRW 24.11.2018 | Viele Weihnachtsgeschenke werden heutzutage über das Internet aus der ganzen Welt bestellt. Die Angebote in Onlineshops sind verlockend. Viele Produkte wie zum Beispiel Markenschuhe oder Elektronikartikel aus dem Nicht-EU-Ausland sind günstig. Der Zoll rät hier zur Vorsicht. Denn vor dem Klick auf dem Bestellbutton sollten Verbraucher die Kosten genau durchrechnen.

Neben den meist noch im Angebot ausgewiesenen Versandkosten, können möglicherweise auch Zoll, Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern anfallen. Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der Art der Sendung ab.

Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden.

Einfuhrabgabenfrei sind private Geschenksendungen mit einem Wert unter 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro.

Sollten diese Freigrenzen überschritten sein, werden Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll fällig. In diesen Fällen kann die Deutsche Post AG die zollamtliche Abfertigung in Vertretung des Empfängers übernehmen, wenn der Sendung eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung beiliegt. Handelt es sich um kommerzielle Postendungen, ist zudem eine Handelsrechnung für die Abfertigung notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht ist.

Die Deutsche Post AG führt die Sendung dem Zoll vor, der die Sendung beschaut und gegebenenfalls einen Einfuhrabgabenbescheid erstellt.Im Anschluss an die zollrechtliche Behandlung wird die Postsendung der Deutschen Post AG zur Auslieferung übergeben. Eventuell entstehende Abgaben erhebt der Zusteller an der Haustür des Empfängers.

Postsendungen mit Waren,

- die Verboten und Beschränkungen unterliegen,
- die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des 
Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern 
und/oder
- die keine vollständig korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung 
und keine korrekte Handelsrechnung erhalten

kann die Deutsche Post AG nicht direkt ausliefern. Sie leitet diese an das örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den Empfänger der Postsendung mit einem Benachrichtigungsschreiben über das Zollamt, bei dem die Sendung hinterlegt wurde.

Der Empfänger kann die Sendung bei diesem Zollamt unter Vorlage des Benachrichtigungsschreibens und der gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen abholen. Sollten für die Zollabfertigung lediglich Unterlagen wie Rechnung oder Zahlungsnachweis notwendig sein, können diese zur weiteren Bearbeitung der Sendung auch an die im Benachrichtigungsschreiben genannte Zollstelle geschickt werden.

Bei Bestellungen sind außerdem bestehende Verbote oder Beschränkungen zu beachten. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so der Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück, Christian Heyer. „Die Waren könnten sichergestellt und vernichtet werden. Gleiches gilt bei geschützten Tieren und Pflanzen, Arzneimitteln, Waffen oder Feuerwerkskörpern.“

Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es ratsam, sich zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel. 0351/44834-510) oder unter www.zoll.de zu informieren.

Als zusätzliche Informationsquelle hat der Zoll die Smartphone-App „Zoll und Post“ veröffentlicht. Sie gibt dem Nutzer Auskunft über gesetzliche Bestimmungen, berechnet mit dem integrierten Abgabenrechner die voraussichtlichen Einfuhrabgaben und warnt vor Produkten, die gefährlich oder verboten sind.

Foto: Hauptzollamt Osnabrück

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