AOK NordWest bietet Unternehmen und Selbständigen im Kreis Siegen-Wittgenstein die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen an

(wS/aok) Kreis Siegen-Wittgenstein 26.03.2020 | Die aktuelle Corona-Krise stellt eine besondere Herausforderung auch für die vielen Selbständigen und Unternehmen dar: Aufträge und Umsätze brechen ganz oder teilweise weg, Lieferketten werden gestört oder für Beschäftigte muss Kurzarbeit beantragt werden. Gleichwohl müssen die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich entrichtet werden. In dieser schwierigen Situation bietet die AOK NordWest den Arbeitgebern, Selbständigen und Kleinunternehmern im Kreis Siegen-Wittgenstein die unbürokratische Stundung ihrer Sozialversicherungsbeiträge an. „Wir möchten allen Unternehmen, die durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, jetzt nicht allein lassen und ihnen schnell und unbürokratisch helfen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider.

Die Bundes- und Landesregierungen haben in den letzten Tagen umfassende Hilfspakete zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen des Corona-Virus für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. Sollten trotz dieser Maßnahmen betroffene Unternehmen und Selbständige ihre Sozialversicherungsbeiträge jedoch nicht zahlen können, haben sie ab sofort die Möglichkeit, die Stundung ihrer Beiträge mit kurzer Begründung formlos zu beantragen.

Außerdem hat die AOK NordWest unbürokratisch eine Regelung für die künftige Beitragsfestsetzung für Selbständige getroffen. Jeder Einzelfall werde individuell beurteilt. Auch hier sollten AOK-Mitglieder formlos einen Antrag stellen und begründen, wodurch es zu Einbußen kommt und wie hoch die Einnahmen in Zukunft sind. „Damit ist sichergestellt, dass die Unternehmen und Selbständigen im Kreis Siegen-Wittgenstein schnell Planungssicherheit erhalten und in dieser schwierigen Situation finanziell entlastet werden“, so Schneider.

Foto: AOK

Mehr Infos auf der Homepage der AOK

Anmerkung/Update:

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine bundeseinheitliche Regelung und Möglichkeit für alle Krankenkassen.

Siehe Rundschreiben RS 2020/197 & 202 des GKV Spitzenverbandes

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