Weitere Lockerungen für Siegen-Wittgenstein / Ab 11. Juni gilt „Stufe 1“ der Coronaschutzverordnung

(wS/Si) Siegen-Wittgenstein 10.06.2021 | Weitere Lockerungen für Siegen-Wittgenstein

Ab Freitag, 11. Juni 2021, 0:00 Uhr, gelten im Kreis Siegen-Wittgenstein die Regelungen der „Stufe 1“ (Inzidenz stabil unter 35) der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW heute bekannt gemacht.  Da auch das gesamte Bundesland NRW eine stabile 7-Tages-Inzidenz unter 35 hat, sind damit weitere, zusätzliche Lockerungen verbunden.

„Nachdem erst vor etwas mehr als einer Woche weitreichende Lockerungen in Siegen-Wittgenstein in Kraft treten konnten, machen wir jetzt einen weiteren großen Schritt in Richtung ‚Normalität‘“, freut sich Landrat Andreas Müller: „Insbesondere der Wegfall von Testpflichten etwa in der Gastronomie, beim Sport oder bei Freizeitaktivitäten wie z.B. dem Freibadbesuch ermöglichen uns einen Alltag beinahe so wie vor der Pandemie“, so der Kreishaus-Chef: „Trotzdem müssen wir uns immer wieder bewusst machen, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Deshalb werbe ich nach wie vor um Vorsicht und um die Einhaltung der AHA-L-Regeln: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Wenn wir uns daran halten, kommen wir alle hoffentlich unbeschwert und gesund durch den Sommer!“

In Siegen-Wittgenstein gelten ab Freitag, 11. Juni 2021, nun die Regeln der „Stufe 1“ der Coronaschutzverordnung des Landes NRW für Kommunen mit einer Inzidenz stabil unter 35. Das bedeutet u.a. im Einzelnen:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht mitgezählt.
  • Gastronomie: Innengastronomie ist ohne vorherige Testung möglich, weil auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.
  • Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist: Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 Quadratmeter fällt weg. Es gilt lediglich eine Begrenzung auf eine Person je zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche.
  • Freizeit: Freibäder dürfen ohne vorherige Tests öffnen. Bordelle usw. dürfen mit negativem Test öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen.
  • Private Veranstaltungen (ohne Partys): Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
  • Partys: Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Kultur: Kultureinrichtungen können ohne Testnachweis und Terminbuchung besucht werden, auch die Personenbegrenzung entfällt. Weil auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, können Kulturveranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen entweder mit Mindestabstand und ohne Test oder ohne Mindestabstand und mit Test durchgeführt werden. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern sind mit Negativtestnachweis möglich, wenn die Vorschriften zum Mindestabstand eingehalten werden. Bei festen Sitzplätzen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
  • Sport: Draußen und drinnen ist Sport ohne Testung möglich, weil auch die Landesinzidenz unter 35 liegt. Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität), sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außerschulische Bildung: Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen sind ohne Negativtestnachweis möglich, weil auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.
  • Kinder-/Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung oder mit 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten ohne Test und außen mit 50 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten ebenfalls ohne Test erlaubt.
  • Tagungen/Kongresse: Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
  • Beherbergung/Tourismus: Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.

Grundsätzlich gilt, dass vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete gleichgestellt sind. Darüber hinaus werden Genesene und Geimpfte bei Personenbegrenzungen und Begrenzungen auf Haushalte grundsätzlich nicht mitgezählt.

Anzeige/WerbungJetzt clever werben bei wirSiegen.de – Infos hier

468x68 text ani

[plista widgetname=plista_widget_slide]