Urteil im Burbach-Umfangsverfahren – 33.000 Seiten Akten wurden bearbeitet

(wS/lg) Siegen 08.07.2021 | In dem sog. „Burbach-Umfangsverfahren“ (Az. 21 KLs 6/17) vor der 1. großen Strafkammer ist ein Urteil gegen die letzten vier noch im Hauptverfahren verbliebenen Angeklagten ist das Urteil ergangen:

Die Kammer hat insoweit den Angeklagten Henning G. wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt, im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Den Angeklagten Markus Helmut H. hat die Kammer wegen Freiheitsberaubung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte Adel Lamine L. wurde wegen Freiheitsberaubung in 5 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, der Angeklagte Dirk Walter O. wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 Euro.

Die Kammer hat dabei festgestellt, dass es insgesamt zu neun Vorfällen in der Flüchtlingsunterkunft gekommen ist, bei denen die Angeklagten Bewohner der Unterkunft in sog. „Problemzimmer“ eingeschlossen haben. Zugrunde lagen Fehlverhalten der Bewohner, wie bspw. unerlaubtes Rauchen in der Unterkunft, der Konsum von Alkohol und Drogen sowie teilweise auch körperliche Auseinandersetzungen der Bewohner untereinander, denen die Angeklagten, die in dem Umgang mit den Flüchtlingen und der für sie schwierigen Situation in der Unterkunft mit teilweise auch psychisch erkrankten Bewohnern nicht geschult waren, auf diese Weise begegnen wollten.

Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese sich grundsätzlich geständig eingelassen haben und überwiegend auch nicht vorbestraft waren. Bei einem Angeklagten lag eine Vorstrafe viele Jahre zurück und war nicht einschlägig. Die Kammer hat weiter gesehen, dass die Taten längere Zeit zurück lagen. Sie hat die Dauer des Prozesses und die glaubhafte Reue der Angeklagten gewürdigt sowie den Umstand, dass diese in die Situation in der Unterkunft „hineingeschlittert“ seien. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass die Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchen wollten, durch das Verhalten der Angeklagten weiter traumatisiert worden seien.

Entscheidungen gegen acht weitere Angeklagte, deren Verfahren vom Hauptverfahren abgetrennt wurde, werden gesondert ergehen.

Foto: Archiv wirSiegen.de

Zur Vorgeschichte – Siehe – wirSiegen-Berichte

Misshandlungen an Flüchtlingen: 33.000 Seiten Akten müssen bearbeitet werden

 

[plista widgetname=plista_widget_slide]