Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in der ab dem 28. Juli 2022 gültigen Fassung

(wS/land) Kreis Siegen-Wittgenstein 27.07.2022 | Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 28. Juli 2022 gültigen Fassung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer Buchstabe a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S.466) neu gefasst, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Zielsetzung, Maßnahmen
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die erfolgreiche Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie so fortzusetzen, dass schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich verhindert werden. (2) Gerade für den Schutz gesundheitlich besonders gefährdeter Personen kommt der Eigenverantwortung und dem solidarischen Verhalten aller Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung zu. Ziel muss es sein, dass alle ihr Verhalten so ausrichten, dass auch diese Personen nicht von einer Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind. Zur Unterstützung dieses eigenverantwortlichen Verhaltens gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium mit dieser Verordnung allen Bürgerinnen und Bürgern Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbindliche Regelungen getroffen.

§ 2 Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.
Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter auf- recht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.
(3) Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

§ 3 Maskenpflicht
(1) In folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
1. in und im Rahmen von folgenden Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens
a) Arztpraxen,
b) Krankenhäusern,
c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
d) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleich-
bare medizinische Versorgung erfolgt,
e) Dialyseeinrichtungen,
f) Tageskliniken,
g) ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
h) Rettungsdiensten,
i) voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie
j) ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Buchstabe i) vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den vergleichbaren Angeboten zählen,
2. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote), von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
3. in Obdachlosenunterkünften und
4. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden 1. in Privaträumen, soweit sie unter Absatz 1 fallen, bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung oder eines Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,
3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,
4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird,
8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt oder
9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlan-gen vorzulegen ist.
(3) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das An- gebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person un- mittelbar und ernstlich gefährdet würde.

§ 4 Testpflicht
(1) Für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten gilt eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend den nachfolgenden Regelungen:
1. Krankenhäuser,
2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind, zählen,
5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und
6. Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
(2) Die Testpflicht ist zu erfüllen von
1. Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen tätigen Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche, in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
von nicht immunisierten Personen täglich vor Beginn der Tätigkeit,
1a. immunisierten Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 tätigen Personen abweichend von Nummer 1 ebenfalls täglich vor Beginn der Tätigkeit, wenn sie innerhalb der letzten fünf Tage engen persönlichen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person hatten, und es sich nicht um einen beruflichen Kontakt zu einer der unter Nummer 2 genannten Personen bei Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen gehandelt hat,
2. den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, bei Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 5 bei der Aufnahme oder bei Einrichtungswechsel innerhalb von 24 Stunden vor dem Einrichtungswechsel in der bisherigen Einrichtung, im Übrigen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, soweit nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen (Begleitung Sterbender oder ähnliches) einer vorherigen Testung entgegenstehen,
3. Besucherinnen und Besuchern und anderen Personen, die die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen vor dem Betreten. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 kann auf einen Test verzichtet werden, sofern die Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind.

Zudem kann die Leitung von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 einen Verzicht auf die Test-pflicht für Nutzerinnen und Nutzern von solchen Teilbereichen der Einrichtungen anordnen, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb getrennt sind, dass die Leitung einen Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert sieht. Der Verzicht auf die Testpflicht gilt in diesem Fall auch für erforderliche Begleitpersonen. Weitere abweichende Regelungen für bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden.
(3) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen.
(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten. Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.
(5) In Justizvollzugsanstalten und Krankenhäusern, in denen strafrechtsbezogene Unterbringungen vollzogen werden (psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten), ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit Kontakt zur untergebrachten Person durch- führen, ohne Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Betretung oder Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angebote und Einrichtungen durch die für das Angebot oder die Einrichtung verantwortlichen Personen auszuschließen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, aufsucht oder ausübt, ohne über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die nicht über den geforderten Testnachweis verfügen, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 25. August 2022 außer Kraft.

Symbolbild wirSiegen.de

 
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