Kreis informiert über Pflicht zur Legionellen-Untersuchung

wS/ksw – Siegen-Wittgenstein – 27.06.2013 – In Krankenhäusern, öffentlichen Bädern und Schulen ist die regelmäßige Kontrolle der Wasseranlagen auf Legionellen schon seit Jahren selbstverständlich. Im November 2011 wurde auch für Mehrfamilienhäuser eine Untersuchungspflicht eingeführt. Einzig Ein- und Zweifamilienhäuser sind als „Kleinanlagen“ von dieser Regelung generell nicht betroffen.

„Eigentümer von größeren Häusern müssen ihre Warmwasseranlagen jetzt regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen“, erklärt der Leiter des Gesundheitsdienstes des Kreises Siegen-Wittgenstein, Dr. Christoph Grabe.

„Bis Ende dieses Jahres müssen bei allen Warmwassergroßanlagen erstmals entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden sein. Wer bisher noch keine Untersuchung bei einem staatlich anerkannten Trinkwasserlabor in Auftrag gegeben hat, dem bleibt dazu jetzt noch ein knappes halbes Jahr Zeit.“

Die Umsetzung der Legionellenuntersuchung wird zukünftig vom Gesundheitsamt stichprobenartig geprüft. Deshalb müssen Hauseigentümer die Untersuchungsergebnisse für 10 Jahre aufheben. Legionellen können schwere Lungenerkrankungen verursachen, die so genannte „Legionellose“ oder „Legionärskrankheit“, die in 10 bis 15 Prozent der Fälle zum Tod führt.

„Legionellen vermehren sich insbesondere im Warmwasser und können zum Beispiel beim Duschen eingeatmet werden“, verdeutlicht Dr. Christoph Grabe die gesundheitlichen Risiken, die der Gesetzgeber eindämmen will. Die geänderte Trinkwasserverordnung, die seit 5. Dezember 2012 in Kraft ist, hat die regelmäßige Untersuchungspflicht auch auf Warmwassersysteme von Mehrfamilienhäusern ausgedehnt.

Bei Warmwassersystemen in größeren Wohngebäuden und in Anlagen, aus denen Trinkwasser für öffentliche Zwecke (z.B. Kliniken, Altenheime, Kindertageseinrichtungen, Sportanlagen, Hotels, Ferienwohnungen, Fitnessstudios) bereitgestellt wird, müssen jährlich orientierende Legionellenuntersuchungen durchgeführt werden. Wird ein Gebäude gewerblich genutzt, z.B. zur Vermietung von Wohnungen oder zur Nutzung durch Unternehmen, werden diese Untersuchungen alle drei Jahre fällig.

Die Untersuchungspflicht gilt für Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchflusserwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder bei kleineren Wasserspeichern mit Zirkulation, wenn sich mehr als drei Liter Wasser in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle befinden.

Wird bei den Untersuchungen der technische Maßnahmewert von 100 KBE Legionellen /100 ml überschritten, muss dies dem Gesundheitsamt sofort gemeldet werden. Dann sind weitere Maßnahmen wie die Prüfung der Anlage vor Ort mit anschließender Erstellung einer Gefährdungsanalyse durch einen Fachmann erforderlich.

Sofortige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz müssen umgesetzt werden. Außerdem sind die Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und eventueller Nutzungseinschränkungen zu informieren.

Der Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz rät Mietern, sich bei ihrem Vermieter regelmäßig nach den Untersuchungen zu erkundigen. Dies gilt insbesondere für empfindliche Personen, die weitere Schutzmaßnahmen mit ihrem Arzt absprechen sollten.

Wer Fragen zu den Untersuchungen hat, kann sich beim Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz an Annette Keck, Telefon 0271 333-2838 wenden.

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