Halali! Eschenburger Naturfotograf soll für Hirschfoto 5.000 Euro Strafe zahlen

Weil er in einem Revier in Siegen-Wittgenstein angeblich zwei Jägern die sicher geglaubte Beut verscheucht hat

Fotopirsch auf einen Hirsch: Bis zu 5.000 Euro könnte einen Eschenburger Naturlichtbildner die Aufnahme eines Geweihten in einem Eigenjagdrevier des Rentamtes Wittgenstein kosten. Ein teurer Schnappschuss! Foto: Pixabay

Fotopirsch auf einen Hirsch: Bis zu 5.000 Euro könnte einen Eschenburger Naturlichtbildner die Aufnahme eines Geweihten in einem Eigenjagdrevier des Rentamtes Wittgenstein kosten. Ein teurer Schnappschuss! (Foto: Pixabay)

Ein Gastbeitrag von Jürgen Heimann

(wS/jh) Eschenburg/Siegen | Da wird man doch glatt zum Hirsch! Der König der Wälder, der in den vergangenen Wochen auf Freiersfüßen trabt und durch seine markigen Brunftschreie das Laub in den Wäldern zum Zittern bringt, ist allemal ein Hingucker. So es gelingt, sich ihm bis auf Sichtweite zu nähern. Und solches führte auch der Eschenburger Naturfotograf im Schilde, als er sich, ganz vorsichtig und mit der Kamera bewaffnet, dem Geweihten näherte. Nennen wir ihn Manfred . Bewaffnet war aber auch die Konkurrenz in Gestalt zweier Jäger, die es von einem Hochsitz herab ebenfalls auf den stattlichen Paarhufer abgesehen hatten. Deren Motive waren freilich nicht ganz so friedfertig. Umso enttäuschter (und frustrierter) mögen sie gewesen sein, dass sie doch nicht zum Schuss kamen. Die vermeintlich sicher geglaubte Beute hatte Lunte gerochen und das Hasenpanier ergriffen. Vermutlich, jedoch nicht erwiesenermaßen, weil sie den Kamera-Pirscher gewittert hatte.

Für letzteren sollte das noch ein Nachspiel haben. Er bekam Post, Post aus dem Landratsamt des Kreises Siegen-Wittgenstein, Untere Jagdbehörde. 5.000 Euro können ihn sein (Fehl-)Verhalten kosten, ließ frau den perplexen Pixelkünstler wissen. Man erwäge die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Zumal der Beschuldigte dahingehend ja auch kein unbeschriebenes (Buchen-)Blatt mehr sei: Mindestens seit dem Jahr 2014 hätte dieser den Eigenjagdbezirk „in hoher Frequenz“ zum Fotografieren von Wild aufgesucht. Um welche Art von „Frequenz“ es sich dabei gehandelt hat, verschweigt die Sachbearbeiterin geflissentlich. Es gibt ja u.a. die Funkfrequenz, die Sinusfrequenz, die Herzfrequenz und die Hochfrequenz. Letztere bezieht sich in dem aktuellen Fall wohl auf die Pulsfrequenz der beiden Buben auf dem Hochsitz angesichts derBeute…

Rainicki und Kasarek raufen sich auf Wolke 7 die Haare

Frau W. scheint in der Behörde eine Art Vielzweckwaffe zu sein, zuständig nicht nur für Gesundheit und Verbraucherschutz, sondern eben auch für Jagd- und Fischereiangelegenheiten. Eine echte Koryphäe auf ihrem Gebiet. Nicht zu verwechseln mit Trophäe. Das ist wieder etwas anderes. Wer im schönen, wildreichen Siegerland die Fischer- oder Jägerprüfung ablegen oder den Jagdschein verlängert haben will, kommt nicht an dieser Lady vorbei. Sie baut sich derzeit ein weiteres Standbein auf, ein literarisches. Das von ihr verfasste und an den fotografierenden Delinquenten gerichtete Schreiben erfüllt, was Form, Poesie, Orthografie, Stilistik, Dramatik und Interpunktion anbelangt, alle Voraussetzungen für den Anti-Pulitzer-Preis. Marcel Reich-Ranicki und Hellmuth Karasek, die leider schon in die ewigen Jagdgründe eingegangenen Urgesteine des „Literarischen Quartetts“, raufen sich angesichts dieses Pamphlets auf Wolke 7 inzwischen rund um die Uhr die Haare. Und der eine hatte ja schon zeitlebens nicht mehr viele davon…

2015-10-28_Siegen_Eschenburg_Naturfotograf-soll-Strafe-zahlen_Foto_privat_01Anders ausgedrückt: Der Brief zieht dem deutschen Muttersprachler die Schuhe aus. Aber wir wollen nicht auf Ausdruck und Stil herumreiten. Die „Beweisführung“, warum der Tierfotograf ein Böser ist und sich bei seiner Forstpirsch der Übertretung so vieler Gesetzesparagrafen schuldig gemacht hat, ist es, die besticht. Die Beamtin schlägt dem verdutzten Mann die Paragrafen und Ziffern einschlägiger Gesetzestexte nur so um die Lauscher. Das fängt beim Bundesjagdgesetz an und hört beim Landesjagdgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht auf. Einer der Vorwürfe lautet, M. soll die Waldwege verlassen und dem Wild „aktiv nachgestellt“ haben, indem er sich an dessen Brunftschrei orientiert hätte. Hallo? So was Unverfrorenes aber auch! Aktiv hat er dem Tier nachgestellt, und dann auch noch unter Einsatz seiner auditiven, auralen bzw. akustischen Sinne! Wie es wohl ausgesehen hätte, wenn er bei seinem Vorgehen die passive Variante gewählt hätte?

„Winnitu“ und die Kunst des lautlosen Anschleichens

2015-10-28_Siegen_Eschenburg_Naturfotograf-soll-Strafe-zahlen_Foto_privat_02Der Jäger und sein Jagdgast hatten tatenlos mit ansehen müssen, wie der zweibeinige Eindringling sich von Baum zu Baum an sein Motiv heranschlich – vermutlich sogar robbender Weise, wie er sich das wohl in den einschlägigen Indianerfilmen abgeschaut hat. Aber offenbar war er darin nicht so gut wie „Winnitu“ und sein Blutsbruder „Old Deuteronomy“. Denn: Der „Hiiiersch“ schreckte auf und stob davon. Dumm gelaufen, zumindest für die Jagdgesellen.

Und jetzt liest Frau W. dem Eschenburger gehörig die Leviten. Im Wald hätte sich jeder so zu verhalten, dass „die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, nicht beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer oder die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden“. Steht so im Bundeswaldgesetz. Und jetzt kommt’s, wörtlich: „Die Ausübung und das vermarkten der Jagd sowie dem damit verbundenen Schutz des Waldes vor übermäßigen Wildschäden sind solch schutzwürdigen Interessen eines Waldbesitzers“. Ich schwöre bei den eitrigen Hühneraugen meiner Schwiegermutter: Dieser Satz steht wirklich so und nicht anders da. Dem Dativ, das ich rief, die werd‘ ich nicht mehr los!

Und jetzt müssen wir doch dringend mal eine Interessenabwertung vornehmen. Frau W. saugt sich den argumentativen Honig aus drei Gesetzestexten, dem Bundeswaldgesetz, dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz. In ersterem steht, dass es verboten ist, Wild unbefugt an dessen Nist-, Brut-, Zuflucht- und Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder vergleichbare Handlungen zu stören. Solche Orte seien alle Stellen, an denen „das Wild seinen Einstand nimmt, an denen es sich heimisch und sicher fühlt“. Die störende Handlung löse bei den Tieren nämlich Unlust- und Angstgefühle aus.

Schießen um den Wald zu retten

Gut, das mit der Angst, dem Sicherfühlen und der Sicherheit ist so eine zweigleisige Samurai-Flinte. Denn: Gemäß § 55, Absatz 1, Ziffer 1 des Nordrhein-Westfälischen Landesjagdgesetzes handelt auch ordnungswidrig, „wer absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild behindert“ – indem er dem tapferen Loden-Jockel in die Parade fährt… Nicht nur, dass der Fotograf durch seine Anwesenheit beim Wild Ängste hervorruft. Selbige sind irgendwie ja auch berechtigt, denn im Hinterhalt lauert der Nimrod, der bereits zielt. Und er tut das natürlich einzig und allein deshalb, um den Wald vor übermäßigen Wildschäden zu bewahren (siehe oben). Also, man muss sich jetzt im Jura-Studium den Fliegenpilz-Sud nicht intravenös gespritzt haben, um darin einen Widerspruch erkennen zu können.

Das (berechtigte) Interesse von Wildtieren an Ungestörtheit und Unversehrtheit wiegt nach Auffassung der Unteren Jagdbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein (deutlich) weniger als das Interesse des Jägers am finalen Abschuss. (Foto: Pixabay)

Das (berechtigte) Interesse von Wildtieren an Ungestörtheit und Unversehrtheit wiegt nach Auffassung der Unteren Jagdbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein (deutlich) weniger als das Interesse des Jägers am finalen Abschuss. (Foto: Pixabay)

Das berechtigte Interesse von Wildtieren an Ungestörtheit und Unversehrtheit wiegt demnach (deutlich) weniger als das Interesse des Jägers am finalen Abschuss. Die Jagd fällt in die Regulierungskompetenz der Länder. Insofern bricht Landesrecht Bundesrecht, oder? Und warum flüchten sich beispielsweise Rehe in den Forst, um dort an den Baumrinden zu knabbern? Eben weil sie, von Hause aus klassische Freiland- und Wiesenbewohner, in den angestammten Wohnräumen ihres Lebens nicht mehr sicher sind. Die Luft ist dort zu bleihaltig. Deshalb suchen sie den Schutz des Waldes auf und liefern ihren Verfolgern damit die Abschussrechtfertigung auf dem Präsentierteller. So einfach ist das.

Und wenn ich beim Spazierengehen im Wald (unabsichtlich) einen dieser gefährlichen, verabscheuungswürdigen Füchse aufscheuche, auf den zufälligerweise just in diesem Augenblick ein Jäger angelegt hat, bin ich auch der Dumme. Der Waidmann kann mich anzeigen. Siehe oben. Dem will ich mich gerne stellen, in der Gewissheit, dem Reineke das Leben gerettet zu haben…

Man sieht, so weit ist es mit dem allgemeinen Betretungsrecht des Waldes nicht her. Die wahren und alleinigen Herren, deren Wort Gesetz ist und das durch selbiges gestützt wird, sind die Jäger. Ihnen gehört der Forst, alle anderen sind allenfalls geduldet. M. hat bis zum 6. November Zeit, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Tut er das nicht, wird Frau W. ohne weitere Anhörung in der Sache eine Entscheidung fällen. Das macht die wirklich. Also, ich wüsste schon, was ich der schreiben würde…

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