Eilmeldung: Verschärfter Lockdown für Siegen-Wittgenstein tritt in Kraft

(wS/si) Kreis Siegen-Wittgenstein 24.03.2021 | Lockdown für Siegen-Wittgenstein

Landrat Andreas Müller: „Es zählt wirklich jeder Tag“

Am morgigen Donnerstag tritt ein verschärfter Lockdown für Siegen-Wittgenstein in Kraft.
Nachdem die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet auf über 170 gestiegen war, hatte Landrat Andreas
Müller am Montag entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen und dem Land zur Abstimmung
zukommen lassen: „Bei diesen hohen Inzidenzen sind wir gezwungen jetzt zu handeln. Jeder
weitere Tag ohne Einschränkungen würde die Infektionszahlen weiter in die Höhe schnellen
lassen. Das können wir in einer Situation, in der bereits über 70 Personen mit Covid-19-
Erkrankungen in unseren Kliniken behandelt werden müssen, nicht tatenlos hinnehmen“, betont
der Landrat: „Hier zählt wirklich jeder Tag.
Laut Coronaschutzverordnung NRW ist die Zustimmung des Landes erforderlich, damit der Kreis
lokale Maßnahmen in Kraft setzen kann. Im Laufe des heutigen Mittwochs sind die
Rückmeldungen aus den einzelnen Ministerien nach und nach im Kreishaus eingegangen – eine
steht immer noch aus. Bis auf ganz wenige Ausnahmen hat die Landesregierung nun die
Vorschläge des Kreises bestätigt.

Das bedeutet im Einzelnen:
Kitas gehen ab dem morgigen Donnerstag wieder in einen eingeschränkten Pandemiebetrieb, wie
er bis zum 21. Februar in NRW gegolten hat. Das bedeutet, dass an die Eltern der Appell ergeht,
wenn immer möglich zur Kontaktvermeidung ihre Kinder zuhause zu betreuen. Grundsätzlich
bleiben die Kitas aber geöffnet. Ob Eltern dieses Angebot in Anspruch nehmen, ist ihnen
überlassen.

Der Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufen I und II ist am 25. und 26. März 2021
untersagt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen.
Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine
pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).
Grundschulunterricht findet an diesen beiden Tagen weiter in Präsenz statt.
Kontakte im öffentlichen Raum sind auf die Personen eines Hausstandes plus eine weitere Person
beschränkt. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Grundstücken ist nur gestattet
a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,
b) mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem
Hausstand begleitet werden kann, sowie
c) mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von
höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren
bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig
von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Diese Regelung gilt nicht, wenn es um das Sorge- und Umgangsrechts oder die Begleitung
Sterbender geht.
Zudem gilt sie nicht für berufliche, dienstliche sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer
Personen zwingend erforderlich ist.
Wenn mehrere Personen aus verschiedenen Hausständen gemeinsam in einem Fahrzeug
unterwegs sind, besteht für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: auch
für den Fahrer des Fahrzeugs! Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine
medizinische Maske tragen können, ist auch eine Alltagsmaske erlaubt. Kinder bis zum
Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von
der Verpflichtung ausgenommen. Bei einer Überprüfung muss das aber mit einem ärztlichen
Zeugnis nachgewiesen werden.
Ab sofort und befristet bis einschließlich 30. März 2021 gilt: Bei allen Gottesdiensten und anderen
Versammlungen zur Religionsausübung ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf
eine Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmenden zur Verfügung stehenden Fläche
begrenzt. Maximal sind 100 Personen erlaubt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90
Minuten nicht überschreiten.
Zu den vom Kreis vorgeschlagenen Regelungen zum Einzelhandel liegt noch keine Rückmeldung
aus Düsseldorf vor. Sobald diese erfolgt ist, wird die Kreisverwaltung auch darüber informieren.

Die Allgemeinverfügung wurde soeben veröffentlicht und kann damit morgen in Kraft treten.
Sobald Informationen zum Einzelhandel vorliegen, wird die Allgemeinverfügung angepasst.

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