Ausgangsbeschränkungen beginnen noch um 21:00 Uhr – ab Montag (26. April) zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr

(wS/si) Kreis Siegen-Wittgenstein 23.04.2021 | Die Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus gilt wie geplant bis Sonntagabend (25. April 2021) weiter. Das bedeutet u.a., dass die Ausgangsbeschränkungen Freitag, Samstag und Sonntagabend jeweils um 21:00 Uhr beginnen und am nächsten Morgen um 5:00 Uhr enden.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die „Bundesnotbremse“ am heutigen Freitag in Kraft tritt. „Die Bundesnotbremse regelt Mindestanforderungen, die nicht unterschritten werden dürfen“, stellt Thiemo Rosenthal, Leiter des Krisenstabs des Kreises Siegen-Wittgenstein fest: „Wenn Regeln in unserer Allgemeinverfügung darüber hinaus gehen, gelten diese solange wie die gesamte Allgemeinverfügung weiter – also in diesem konkreten Fall bis Sonntag.“

Dass insbesondere die Ausgangsbeschränkungen in der Allgemeinverfügung des Kreises rechtlich in Ordnung sind, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster erst am gestrigen Tag bestätigt. Das Gericht hat damit einer Beschwerde des Kreises gegen eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg stattgegeben. Somit war ein Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkungen nicht erfolgreich.

Da die wesentlichen Dinge, die aktuell durch die Allgemeinverfügung des Kreises geregelt werden, jetzt auch in der „Bundesnotbremse“ verankert sind, wird der Kreis darauf verzichten, eine weitere Allgemeinverfügung zu veröffentlichen. Ab kommenden Montag, 26. April 2021, gelten damit die Regeln der Bundesnotbremse, die u.a. Ausgangsbeschränkungen zwischen 22:00 und 5:00 Uhr vorsehen.

Die Frage, ob Schulen Distanz- oder Wechselunterricht anbieten, wird vom Land entschieden und in einer entsprechenden Verordnung geregelt. Diese liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor, wird aber am heutigen Nachmittag erwartet.

Zur weiteren Info:

Natürlich gilt die Bundesnotbremse bundesweit ab heute.

In den Punkten, in denen die Allgemeinverfügung des Kreises aber darüber hinaus geht – also z.B. bei den Ausgangsbeschränkungen ab 21:00 Uhr – gilt bis Sonntag die Allgemeinverfügung des Kreises und erst ab Montag die Bundesnotbremse

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