Land NRW lockert Corona-Regeln – geänderte Coronaschutzverordnung gilt ab heute, 1. Oktober 2021

(wS/si) Kreis Siegen-Wittgenstein 01.10.2021 | Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Danach gilt ab heute, 1. Oktober 2021, unter anderem der Verzicht der Maskenpflicht im Freien, die Möglichkeit, einen PCR-Test durch einen kurzfristigen Schnelltests zu ersetzen sowie Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter. Die neue Coronaschutzverordnung gilt bis Freitag, 29. Oktober 2021. Die wichtigsten Neuregelungen  nachfolgend im Überblick.

Keine Maskenpflicht mehr im Freien

Die neue Coronaschutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war. Diese Pflicht fällt nun weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.

Ersetzung eines PCR-Tests durch einen kurzfristigen Schnelltest

Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab heute, 1. Oktober, auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen wird.

Keine besonderen Abstände/Trennwände mehr in der Innengastronomie

In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich; vielmehr wird die Einhaltung des Abstands oder der Einsatz von Trennwänden lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

 

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