Geschmacklose Beiträge auf Facebook, Twitter und Co. und mögliche Folgen

wS/RA Dr.C.Kotz | Verfasser von Kommentaren im Internet auf dünnem Eis – Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz

Dr.Kotz-Rechtsanwalt

Regelmäßig sind im Internet unter Artikeln oder in Meinungsforen, aber auch auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken Kommentare zu lesen, von denen man sich fragt, ob diese juristisch einwandfrei sind. Zahlreiche Online-Redaktionen haben mit Beiträgen zu kämpfen, die sich nicht ernsthaft mit dem veröffentlichten Text auseinandersetzen, sondern vielmehr schlicht und einfach bestimmte Bevölkerungsgruppen in ein schlechtes Licht rücken wollen oder einzelne Personen beleidigen. In sozialen Netzwerken werden Menschen nicht selten verunglimpft und beschimpft. Doch welche Kommentare muss man hinnehmen, welche sind rechtswidrig, was droht den Verfassern im Einzelnen?
Der Troll – eine neue Spezies
„Als Troll bezeichnet man im Netzjargon eine Person, welche die Kommunikation im Internet fortwährend und auf destruktive Weise dadurch behindert, dass sie Beiträge verfasst, die sich auf die Provokation anderer Gesprächsteilnehmer beschränken und keinen sachbezogenen und konstruktiven Beitrag zur Diskussion darstellen.“ (wikipedia)
Mit genau jenen Menschen haben Online-Redaktionen regelmäßig zu kämpfen, wenn sie unter Artikeln eine Kommentarfunktion eröffnen. Auch der Leser fühlt sich im Zweifel gestört von pauschalen Troll-Kommentaren. In der scheinbar sicheren Anonymität des Internets zwitschern Trolle mehr oder weniger durchdachte Spontanäußerungen hinaus in die große weite Welt. Scheinbar sprudeln ihre Gedanken dabei geradezu vom Kopf über die Tastatur direkt hinaus ins www. Ein Klick – und schon ist der nächste „post“ versendet. Hinterfragung der eigenen Worte: Fehlanzeige.
So aufschlussreich, vielfältig und kontrovers Diskussionen unter Artikeln auch sein können – nicht selten werden sie durch die geistigen Ergüsse einiger Schreiberlinge beeinträchtigt.
Häufig bleibt es dabei nicht bei schlicht inhaltslosen Floskelkommentaren ohne Sachbezug. So mancher Beitrag erscheint diskriminierend und lässt die Gesinnung des Verfassers durchscheinen. Diese kann man bisweilen jedenfalls als rechtspopulistisch bezeichnen.
Für den Forenbetreiber oder die Online-Redaktion ist die Trollerei misslich. Trolle sind nervig. Jene, die rechtspopulistische Plattitüden von sich geben im Zweifel auch rufschädigend. Häufig möchten Homepage-Betreiber verständlicherweise mit diesen Äußerungen nicht in Verbindung gebracht werden. Schließlich macht es einen schlechten Eindruck, wenn unter einer aktuellen Nachricht zahlreiche bestimmte Gruppen diffamierende Kommentare gepostet werden. Eine Kontrolle jedes einzelnen Posts wird jedoch häufig nicht in Betracht kommen. Eine solche bereitet Arbeit, welche der Redakteur im Zweifel lieber in Inhalte seiner Homepage investieren wollen wird. Auch geraten Redaktionen bei allzu häufiger Löschung schnell in den Ruf Zensur zu betreiben. Gerade die Internetgemeinde reagiert auf Zensur jedoch allergisch.
Strafbarkeit von Kommentaren
Einige Trolle befinden sich mit den Äußerungen, die sie tätigen, auf dünnem Eis. Nicht selten bricht dieses Eis. Das Internet ist nämlich kein rechtsfreier Raum. Trolle werden gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt. Schneller als vielleicht erwartet kann es zu einem Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung, Bedrohung, Volksverhetzung oder Nötigung kommen.
Die Frage, was man im Netz schreiben darf, lässt sich theoretisch leicht beantworten – alles, was nicht rechtswidrig ist. Doch an dieser Stelle wird es schwierig. Denn was rechtswidrig ist, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen. Rechtswidrigkeit erfordert einen Verstoß gegen eine gesetzliche Norm. Ob ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit beurteilt werden.
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserem Lande – „für eine demokratische Gesellschaft schlechthin konstituierend“, wie es das Bundesverfassungsgericht einmal formulierte. Neben der Meinungsfreiheit sind auch die Persönlichkeitsrechte der eventuell Betroffenen zu berücksichtigen.
So einiges, was man im Netz liest, ist rechtswidrig. Nicht jede Äußerung ist eine Meinung. Nicht unter die Meinungsfreiheit fällt insbesondere die Schmähkritik – das Verächtlichmachen einer Person oder einer eingrenzbaren Personengruppe. Die Bezeichnung „durchgeknallte Frau“ ist ein Beispiel dafür, entschied ebenfalls das Bundesverfassungsgericht. Meinung nein, Beleidigung ja. Von einer Meinungsäußerung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein gewisser Sachbezug besteht und nicht die Diffamierung im Vordergrund steht.
Neben der Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuches) ergibt sich die Rechtswidrigkeit regelmäßig aus dem Straftatbestand der Bedrohung oder aber – häufiger als man meint – auch aus § 130 des Strafgesetzbuches – Volksverhetzung. Gerade auf diesem Feld toben sich Trolle gern mal aus. Einige unbedachte Äußerungen überschreiten nämlich ungeahnt die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung. Der Beweis fällt den Strafverfolgungsbehörden leicht, da die Äußerung schriftlich dokumentiert ist. Hier liegt eine weitere Gefahr für Trolle. Während bei Beleidigungen in der realen Welt ein Abstreiten der Äußerung regelmäßig zum Freispruch mangels Beweisen führen kann, ist die Beweislage für Trolle aufgrund der schriftlichen Äußerung mehr als ungünstig.
§ 130 des Strafgesetzbuches stellt unter anderem Handlungen unter Strafe, die geeignet sind den öffentlichen Frieden zu stören und die die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie eine Gruppe beschimpfen, verleumden oder verächtlich machen.
Wer in Kommentaren ständig bestimmte Gruppen in unsachlicher Weise in den Zusammenhang mit Kriminalität o.ä. setzt dürfte den Tatbestand je nach Einzelfall erfüllen.
Verfasser bleiben nicht anonym
Das Oberlandesgericht Dresden (Az: 4 U 1850/11, Beschluss vom 08.02.2012, abrufbar auf http://www.ra-kotz.de) hat in einem Einzelfall entschieden, dass ein Homepage-Betreiber unter Umständen verpflichtet ist, die Daten des Verfassers eines rechtswidrigen Kommentares an den Betroffenen herauszugeben. Dies ist regelmäßig jedenfalls dann der Fall, wenn der Homepage-Betreiber die Daten problemlos beschaffen kann. Häufig wird dem Betreiber zumindest die E-Mail-Adresse des Verfassers des Kommentares bekannt sein. Mit Hilfe dieser lässt sich wiederum der tatsächliche Name herausfinden, wenn dieser sich nicht sogar schon aus der E-Mail-Adresse ergibt. Das gleiche dürfte gelten, wenn die Strafverfolgungsbehörden an den Homepage-Betreiber herantreten und die Identität des Verfassers herausfinden möchten. Verfasser von Kommentaren können also nicht davon ausgehen, dass ihre Identität verdeckt bleibt.

Keine Haftung des Homepage-Betreibers
Der Betreiber der Homepage, auf der ein rechtswidriger Kommentar veröffentlicht wurde, haftet in der Regel nicht. Solange der Betreiber keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Kommentar erlangt hat, muss er in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Allerdings muss er rechtswidrige Kommentare löschen, wenn er von ihnen Kenntnis erlangt. Kontaktiert ein Betroffener also den Betreiber und verweist auf einen rechtswidrigen Kommentar, muss der Beitrag unverzüglich gelöscht werden, falls er tatsächlich rechtswidrig ist.
Strafbarkeit von Facebook-Kommentaren
Wer andere in sozialen Netzwerken negativ darstellt, muss unter Umständen mit Strafverfolgung rechnen. Negative Meinungsäußerungen überschreiten nicht selten die Schwelle zur strafbaren Beleidigung, vgl. § 185 des Strafgesetzbuches. Im Grundsatz gilt hier nichts anderes als bei Forenbeiträgen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Facebook Nutzer regelmäßig mit ihrem Klarnamen angemeldet sind und der Verfasser sich somit besonders leicht ausmachen lässt. Stellt der Betroffene Strafantrag gegen den Verfasser, so ist regelmäßig mit einem Ermittlungsverfahren zu rechnen. Schon die einfache Beleidigung enthält eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Alternativ kommt eine Geldstrafe in Betracht.
Von Meinungsäußerungen zu unterscheiden sind Tatsachenbehauptungen. Während eine Meinung immer eine Bewertung ist, die nicht dem Beweis zugänglich ist, ist eine Tatsache etwas (theoretisch) Überprüfbares. Für Tatsachenbehauptungen gilt der Tatbestand der Beleidigung nicht. Trotzdem kann sich derjenige, der Tatsachen über einen anderen behauptet, strafbar machen.
Zum einen gibt es die üble Nachrede, welche in § 186 des Strafgesetzbuches geregelt ist. Unter Strafe gestellt ist die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die zum einen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen und die zum anderen nicht erweislich wahr sind. Wer eine ehrverletzende Tatsache über einen anderen ins Netz stellt, sollte also deren Wahrheit beweisen können. Andernfalls droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe!
Schärfer bestraft als die üble Nachrede wird die Verleumdung, welche in § 187 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt ist. Bei der Verleumdung steht im Gegensatz zur üblen Nachrede die Unwahrheit der Tatsache fest. Die Behauptung muss in Kenntnis der Unwahrheit der Tatsache erfolgen. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Urheberrechtsverletzungen auf Facebook
Wer häufig auf Facebook postet, kommt schnell in die Gefahr, sich nach dem Urheberrechtsgesetz strafbar zu machen. Die maßgebliche Norm ist § 106 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes:
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch auf Facebook gilt das Urheberrecht! Es dürfen nur eigene Videos oder Fotos hochgeladen werden. Wer beispielsweise ein Foto im Internet findet und ohne Einwilligung des Rechteinhabers postet, macht sich nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes strafbar. Für sonstige Inhalte gilt das Gleiche. Übrigens dürfen selbstgeschossene Bilder, auf denen andere Personen zu sehen sind, grundsätzlich auch nur mit Einverständnis der anderen Personen veröffentlicht werden!
Generell sind viele Einzelfragen durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt. Gerade deshalb ist jedoch in Bezug auf das Urheberrecht bei Facebook besondere Vorsicht geboten. So ist zum Beispiel das Posten von Links grundsätzlich unproblematisch, wenn der Link nicht zu einem rechtswidrigen Ziel führt. Fraglich und umstritten ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn dazu ein von Facebook generiertes Vorschaubild erstellt wird. Darin wird teilweise eine Urheberrechtsverletzung gesehen. Selbst bei der Einbettung von Youtube-Videos auf Facebook gehen die Meinungen auseinander. Man kann hier einerseits von einer zulässigen Verlinkung ausgehen. Vereinzelt wird jedoch auch darin eine Urheberrechtsverletzung erblickt.

Blue Like Hand
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung
Begeht jemand eine Urheberrechtsverletzung, erhält er nicht selten ein Abmahnschreiben durch den Rechteinhaber. Dieses geht oft einher mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Erlassungserklärung. Erfolgt keine Abgabe einer Unterlassungserklärung, droht unter Umständen eine kostenintensive einstweilige Verfügung. Zudem werden im Schreiben des Rechteinhabers in der Regel entstandene Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Schnell kommen so Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro auf den Betroffenen zu.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz
Äußerungen im Internet werden häufig nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich verfolgt. Der Betroffene kann beispielsweise wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung und Löschung klagen. Bei nachweisbar unwahren Behauptungen und bei Schmähkritik, also der Diffamierung einer Person ohne Sachbezug, hat eine solche Klage regelmäßig Erfolg. Derjenige, der die Äußerung getätigt hat muss dann regelmäßig Gerichtskosten und Anwaltskosten zahlen und zudem häufig ein Schmerzensgeld an den Betroffenen entrichten. Noch dicker kann es bei unzulässigen rufschädigenden Äußerungen über Unternehmen kommen. Hier muss der Betroffene dem Unternehmen gegebenenfalls den entgangenen Gewinn erstatten!
Bezüglich der Veröffentlichung eigener Bilder, auf welchen andere Personen zu sehen sind kann diesen anderen Personen ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zustehen. Wie das Landgericht Köln (Az: 28 O 341/13, Urteil vom 11.12.2013) entschieden hat, gilt dies selbst dann, wenn die Personen durch Verpixelung unkenntlich gemacht wurden, von einigen aber dennoch identifiziert werden können.
Fazit
Wer im Internet rechtswidrige Kommentare postet, lebt gefährlich und muss mit Strafverfolgung rechnen. Der Verfasser lässt sich nicht selten ausfindig machen und wird entsprechend belangt. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung kommt es regelmäßig auch zu einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dabei entstehen für den Verfasser hohe Kosten. Homepage-Betreiber haften für Kommentare von Usern regelmäßig nicht, solange sie einen rechtswidrigen Kommentar nicht kennen.
RechtsanwaltKotzChristianDr
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Kreuztal bei Siegen tätig und betreut regelmäßig Mandate aus dem Bereich des Internetrechts. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz unter http://www.ra-kotz.de

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