Bordsteine nicht in Eigenregie abschrägen!

(wS/red) Siegen 18.10.2016 | Um sich die Zufahrt zu ihrem Grundstück zu erleichtern, schrägen einige Bürgerinnen und Bürger vorhandene Bordsteine in Eigenregie mit einem Trennschleifer ab. Die städtische Abteilung Straße und Verkehr weist daraufhin, dass eine Beschädigung der Bordsteine strafbar ist und der Auftrag für eine gewünschte Absenkung von den Anliegern an eine Fachfirma übergeben werden muss.

Die Bordsteine sind ständig Wind und Wetter ausgesetzt und werden im Winter zusätzlich von Streusalz angegriffen. Damit sie diesen Belastungen standhalten, werden sie mit einer dichten Oberfläche hergestellt. „Durch das Abflexen wird die Oberfläche zerstört und die Bordsteine zerfallen allmählich“, erklärt Sabine Bauman, Leiterin der Koordinierungsstelle Tiefbau der städtischen Abteilung Straße und Verkehr. Hinzu kommt, dass sich Bürger in diesem Fall wegen Sachbeschädigung strafbar machen.

Wer Bordsteine eigenständig mit einem Trennschleifer abschrägt, beschädigt damit den Stein – und macht sich strafbar. (Foto: Stadt Siegen)

Wer Bordsteine eigenständig mit einem Trennschleifer abschrägt, beschädigt damit den Stein – und macht sich strafbar. (Foto: Stadt Siegen)

Beauftragen Bürgerinnen und Bürger eine fachkundige Straßen- und Tiefbaufirma mit der Absenkung der Bordsteine, kümmert sich diese um eine Aufbruchgenehmigung und eine verkehrsbehördliche Anordnung bei der Stadt Siegen (Koordinierungsstelle Tiefbau, Rathaus Geisweid). Anschließend kann die beauftragte Firma die erforderlichen Rundbord- und Übergangssteine auf Kosten der Stadt Siegen im Baufachhandel abholen. Ist der betroffene Einfahrtsbereich noch in Asphalt hergestellt, übernimmt die Stadt Siegen auch die Kosten für neues Univerbundsteinpflaster. Der Bauherr trägt die Kosten für das Aufnehmen und Entsorgen des vorhandenen Materials sowie den Arbeitslohn für das Setzen der Bordsteine und die Wiederherstellung der Oberflächen. Nachdem die beauftragte Firma die Arbeiten fertiggestellt hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls wichtig: Auch Auffahrhilfen aus Gummi, Metall oder anderen Materialien sind nicht zulässig, da sie durch vorbeifahrende Fahrzeuge oder durch den Schneepflug im Winter in die Luft geschleudert werden können. Dadurch können nicht nur Fahrzeuge beschädigt werden; auch für Passanten ist dies gefährlich.

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