(wS/lg) Siegen | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 23.09.2015 die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 19.12.2014 verworfen.
Die Strafkammer hatte nach 13 Verhandlungstagen die drei Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. wegen Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen von 10 Jahren 6 Monaten, 6 Jahren 3 Monaten bzw. 6 Jahren verurteilt.
Vorausgegangen war die Sicherstellung von 2,5 t Marihuana am 28.02.2014 in Kreuztal-Ferndorf. Das Betäubungsmittel gelangte versteckt in Stapeln von Bauholzlatten und in Holzkisten verpackt über Albanien und Italien mit einem LKW in eine eigens dafür angemietete Lagerhalle.
Das aus einem Outdooranbau stammende Marihuana entsprach 21,5 Mio. Konsumeinheiten. Die nicht geringe Menge im Sinne des Gesetzes war um mehr als das 43.000-fache überschritten
Mit ihren Revisionen hatten die Angeklagten umfangreich vorgetragen und sowohl formelle als inhaltliche Fehler des Urteils gerügt. Diese Revisionen hat der Bundesgerichtshof einstimmig als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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