CORONA – Weitere gravierende Einschränkungen, Schließung von Gaststätten etc.

(wS/red) Siegen-Wittgenstein 18.03.2020 | Öffentliche Bekanntmachung des Gesundheitsamtes des Kreises Siegen-Wittgenstein

Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein zu kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2

ANORDNUNG für das gesamte Kreisgebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein an:

1. Im gesamten Gebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel sowie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

2. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche: a. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) b. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken c. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen d. Berufsschulen e. Hochschulen

3. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen haben folgende Maßnahmen durchzuführen: a. Ergreifen von Maßnahmen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. b. Aussprechen von Besuchsverboten oder restriktive Einschränkungen der Besuche; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. d. Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

4. Alle Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote, die aufgrund des engen menschlichen Kontaktes das Risiko bergen, eine weitere Verbreitung des SARS-CoV-2 zu begünstigen sind zu schließen beziehungsweise einzustellen. Hierzu gehören insbesondere a. Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Tanzschulen, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen b. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen c. Fitnessstudios, Badeanstalten (auch Spaßbäder), Saunen und ähnliche Einrichtungen d. Spiel- und Bolzplätze e. Volkshochschulen, Musikschulen in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen f. Reisebusreisen g. Einrichtungen, Veranstaltungen oder Zusammenkünfte der Vereine und Verbände, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen h. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit i. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Freizeiteinrichtungen j. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen

5. Der Zugang zu Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen), Mensen und Speisegaststätten in Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt und ist nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktda
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ten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) gestattet.

6. Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Ausgenommen hiervon ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

7. Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur gestattet, wenn sich dort Einrichtungen nach Ziffer 6 befinden, die von einer Schließung ausgenommen sind. Der Zugang ist ausschließlich gestattet um diese Einrichtungen aufzusuchen.

8. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

10. Versammlungen zur Religionsausübung bleiben aus.

11. Alle Angebote zum gemeinsamen Verzehr von Speisen und/oder Getränken sind einzustellen. Speisewirtschaften und Schankwirtschaften sind daher grundsätzlich zu schließen. Ausgenommen hiervon sind Speisewirtschaften, die Speisen ausschließlich über die folgenden Distributionswege anbieten: a. Außer-Haus-Abhol-Service b. Bring- / Lieferservice c. Drive-in / Drive-through d. Imbiss- / Thekenverkauf „auf die Hand“
Diese Speisewirtschaften haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

12. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

13. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV.NRW.1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV.NRW.2018 S. 244), öffentlich bekannt gemacht. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW am Tag nach dieser Veröffentlichung als bekannt gegeben, tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

14. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen, § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.

Begründung:

A. Allgemein

Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten gemäß § 16 Abs. 7 IfSG sachlich und örtlich zuständige Behörde.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARSCoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG. Im Kreis Siegen
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Wittgenstein wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“ Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen. Um dies sicherzustellen, sind die unter den Ziffern 1 bis 11 angeordneten Maßnahmen erforderlich und geboten.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit steht.

B. Im Besonderen

Zu den Ziffern 1 bis 10: Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03., 13.03., 15.03. und 17.03.2020 (am 17.03.2020 sind zwei Erlasse ergangen) sind umfangreiche kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzuordnen.

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, an einer definierten Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung. Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nach der Risikobewertung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen, unabhängig von der erwarteten Teilnehmer-/ Besucherzahl, davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltungen nicht durchzuführen.

Bei den in der Regelung – nicht abschließend – aufgezählten Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angeboten ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Ungünstige klimatische Bedingungen sowie Interaktionen von Menschen in direktem Kontakt zueinander bergen das Risiko, eine Ausbreitung mitunter zu begünstigen. Es ist daher notwendig, diese zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann.

Mit dem Verbot kann die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARSCoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/ Besuchern, keine Schutzmaßnahmen
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getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffenen Maßnahmen in Betracht kommen. Hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen, bestimmt sind. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus ermöglicht den Zeitgewinn, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen leistungsfähig zu halten.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARSCoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Absage in Betracht kommt. Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Zu Ziffer 11: Die Schließung von Speise- und Schankwirtschaften ist unter Berücksichtigung der unter der Begründung zu den Ziffern 1 bis 9 angeführten Faktoren verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Sie ist ferner erforderlich, da die vom Land Nordrhein-Westfalen angeordneten Auflagen für den Betrieb (Öffnungszeiten, Mindestabstand, Registrierung, Hygienemaßnahmen, etc.) nicht zu kontrollieren und deren Einhaltung nicht zu überprüfen ist. Vorrangiges Ziel ist es, unabhängig von der Art des Betriebes, alle Angebote zum gemeinsamen Verzehr von Speisen und/oder Getränken einzustellen. Distributionswege, die den gemeinsamen Verzehr ausschließen und ein Zusammentreffen von Personen an einem Ort verhindern, stehen dem Zweck einer Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Virus nicht entgegen und sind darüber hinaus geeignet, der Aufrechterhaltung der Daseinsfür- und –vorsorge zu dienen. Speisewirtschaften, die ausschließlich auf diesen Wegen Speisen anbieten, sind von der Anordnung zur Schließung ausgenommen. Sie haben sicherzustellen, dass ein Zusammentreffen von Personen an einem Ort ausgeschlossen wird und keine Möglichkeiten zum gemeinsamen Verzehr der Speisen vorhanden sind.

Zu Ziffer 12: Diese Allgemeinverfügung ist zudem gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsmittel haben also keine aufschiebende Wirkung. Der sich aus der aktuellen Situation für die Öffentlichkeit ergebenden Gefahr ist unter allen Umständen entgegenzutreten. Geeignete Mittel sind die angeordneten Einschränkungen. Einzelinteressen haben dahinter zurückzustehen.

Zu Ziffer 13: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden. Die dynamische Lageentwicklung kann darüber hinaus eine Anpassung dieser Allgemeinverfügung erforderlich machen.

Zu Ziffer 14: Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

 

 

 

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