(wS/bra) Neunkirchen – Burbach 05.01.2026 | Im Rahmen eines Spitzengespräches zwischen Vertretern und Vertreterinnen der Bezirksregierung Arnsberg sowie der Gemeinden Burbach und Neunkirchen hat im Neunkirchener Rathaus ein Gedankenaustausch zur Frage einer Mehrklassenbildung für den Teilstandort Neunkirchen der Gemeinschaftlichen Sekundarschule Burbach-Neunkirchen stattgefunden. Teilnehmende der Runde waren von Seiten der Bezirksregierung Regierungspräsident Heinrich Böckelühr, die Leiterin der Schulabteilung, Uta Diers, sowie der schulrechtliche Fachdezernent Michael Brüst.
Die betroffenen Kommunen waren durch die Bürgermeister Marco Schwunk (Neunkirchen) und Jonas Becker (Burbach) sowie Jochen Becker (Burbach) und Sandra Flick (Neunkirchen) von den Schulverwaltungsämtern vertreten.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg und der beiden Kommunen tauschten sich zum wiederholten Male ausführlich zu der gegebenen schulrechtlichen Situation aus. Ergebnis des Gesprächs: Die erneute Genehmigung für eine Mehrklassenbildung am Teilstandort Neunkirchen der Gemeinschaftlichen Sekundarschule ist rechtlich nicht mehr möglich und zulässig. Die Vorgaben des Schulgesetzes lassen weitere Ausnahmen, auch nach intensiver Erörterung mit dem Ministerium für Schule und Bildung, nicht mehr zu. Eine Kooperationsvereinbarung mit dem benachbarten rheinland pfälzischen Landkreis Altenkirchen beziehungsweise der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf würde dies hingegen ermöglichen. Dann könnten auch Schülerinnen und Schüler aus Rheinland-Pfalz bei der Berechnung der Schülerzahlen für die Zügigkeit der Sekundarschule berücksichtigt werden. Um eine nachhaltige und rechtlich sichere Situation für die Schülerinnen und Schüler in der Region herzustellen, wurden die Gemeinden Burbach und Neunkirchen auf die zwingende Notwendigkeit einer Beschulungsvereinbarung mit dem benachbarten Kreis als Voraussetzung für eine erneute Mehrklassenbildung hingewiesen.
Hierzu haben die beiden Kommunen in der Vergangenheit schon des Öfteren das Gespräch mit der rheinland-pfälzischen Seite gesucht. Im Verlauf dieser Gespräche gab es seitens der Gemeinden Neunkirchen und Burbach im Sinne der betroffenen Familien ein deutliches Entgegenkommen bei der Ausgestaltung einer solchen Beschulungsvereinbarung. „Leider erwecken die zuständigen Behörden im benachbarten Bundesland aktuell nicht den Eindruck, als würde man sich des Themas ernsthaft annehmen wollen“, beschreiben die Bürgermeister Marco Schwunk und Jonas Becker ihre bisherigen Erfahrungen. „Wir streben weiterhin eine gemeinsame Lösung an, die insbesondere die Wünsche und Bedürfnisse der vor allem Herdorfer Familien berücksichtigt, die ihre Kinder gerne in Neunkirchen beschulen lassen wollen. Dafür müsste sich Rheinland-Pfalz aber nun endlich bewegen.“
Zur Historie
Die Gemeinschaftsschule Burbach wurde 2016 von einer Gemeinschaftsschule in eine Sekundarschule übergeleitet. Seitdem ist die Schule fünfzügig genehmigt (drei Züge am Hauptstandort Burbach und zwei Züge am Teilstandort Neunkirchen). Seit der Gründung des Teilstandortes ist bislang die Bildung einer Mehrklasse beantragt und auch genehmigt worden. Im Jahr 2019 wurde die entsprechende Genehmigung lediglich vor dem Hintergrund der zu erwartenden Beschulungsvereinbarung mit dem Landkreis Altenkirchen ausnahmsweise nochmals erteilt. Mit dieser Beschulungsvereinbarung sollte ermöglicht werden, die Kinder aus den Nachbargemeinden als gemeindeeigene Kinder bei der Berechnung der Schülerzahlen zu berücksichtigen und damit eine Mehrklassenbildung zu ermöglichen.
Im Jahr 2020 musste die erneute Anfrage zur Bildung einer Mehrklasse aufgrund nicht ausreichender Schülerzahlen und der bereits damals mehr als ausgeschöpften Ausnahmeregelung (Mehrklassenbildung in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren möglich) negativ beantwortet werden.
In den Jahren 2022 bis 2024 konnte aufgrund steigender Schülerzahlen jeweils eine Mehrklasse für den Teilstandort Neunkirchen genehmigt werden. Mit der Genehmigung im Jahr 2024 erhielt der Schulträger vorsorglich den Hinweis, dass die Genehmigung der Mehrklasse aufgrund der Besonderheiten des Teilstandortes lediglich im Wege der Ausnahme erfolgt. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrklasse waren zum damaligen Zeitpunkt ausgeschöpft.









