(wS/ots) Siegen-Wittgenstein 24.03.2020 | Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz.
Innenminister Herbert Reul: „Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen.
Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen.“
Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung
Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:
I.
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
-vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
-vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht,und
-vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits-und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)
II.
Alle anderen Verstöße gegen die CoronaSchVO sind als Ordnungswidrigkeiten wie folgt zu ahnden.
Sie finden diese auf folgender Seite:
§ 2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
§ 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
§ 4 Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
§ 5 Handel
§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe
§ 8 Beherbergung, Tourismus
§ 9 Gastronomie
§ 10 Einkaufszentren
§ 11 Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
§ 12 Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
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