(wS/hi) Hilchenbach 21.02.2023 | Gemäß § 50 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. Seite 1084), zuletzt geändert durch Artikel 9 G vom 2. Februar 2016 (BGBl. I Seite 130) dürfen Meldebehörden Auskünfte erteilen an
– Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG). Die Auskunft darf nur für Gruppen
von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das
Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen
dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt
werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung
verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder
Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
– Mandatsträger/innen, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
(§ 50 Absatz 2 BMG). Die Meldebehörde darf nur Auskunft erteilen über
Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des
Jubiläums.
– Adressbuchverlagen (§ 50 Absatz 3 BMG) nur für die Herausgabe von
Adressbüchern. Die Auskunft umfasst alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, und erfolgt dazu über Familienname, Vornamen, Doktorgrad
und derzeitige Anschriften.
Bürgerinnen und Bürger haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die
Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und
Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und
Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder
Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Absatz 1 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach
dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname,
gegebenenfalls. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an
Mandatsträger/innen, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz
2 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach
dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname,
gegebenenfalls. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von
Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Absatz 3 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach
dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname,
gegebenenfalls. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Sterbedatum) an eine
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger
(Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören.
Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen
Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 2 und 3 BMG).
Darüber hinaus haben Einwohner ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die
Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und
Familienname, gegebenenfalls. Doktorgrad, Anschrift) an das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von
Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36
Absatz 2 BMG).
Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, gegebenenfalls
Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die
Meldebehörde nur nach ihrer generellen Einwilligung erteilen (§ 44 Absatz 3 Satz 2
BMG).
Von ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung der generellen
Einwilligung können Bürgerinnen und Bürger bei der Anmeldung oder Ummeldung
durch Erklärung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Die betroffene
Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen § 50 Absatz
1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie
einmal jährlich durch diese Bekanntmachung hinzuweisen.
Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt auch, wenn
eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3
(Adressbuchverlage) unterbleibt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG
eingetragen ist.
Diese Bekanntmachung gilt für das Jahr 2023 und sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen
und Bürger gleichermaßen über Widerspruch und Einwilligung nach dem
Bundesmeldegesetz informiert sind und ihre Rechte wahrnehmen können. Im
Bürgerbüro der Stadt Hilchenbach erhalten alle Neubürgerinnen und Neubürger bei
der Anmeldung eine entsprechende Information.
Ein Formular zum Widerspruch finden Betroffene im Bürgerportal der Stadt
Hilchenbach, das sie über den Internetauftritt der Stadt Hilchenbach unter
www.hilchenbach.de erreichen. Für sich und bei Bedarf für mitangemeldete
Familienangehörige erhalten Betroffene auf Wunsch entsprechende Formulare auch
direkt im Bürgerbüro.