wS/bzr Arnsberg – Das Landeswassergesetzt schreibt die Dichtigkeit sowohl für das private als auch für das öffentliche Kanalnetz vor. Daher sind private Haus- und Grundstückseigentümer verpflichtet, den Zustand der auf dem eigenen Grundstück verlaufenden Abwasserleitungen überprüfen zu lassen.
Aufgabe der Städte und Gemeinden ist es, die betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bei der Erfüllung ihrer Pflicht zu unterstützen. Viele Detailfragen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Dichtheitsüberprüfung werden derzeit in den Kommunen aber auch in den zuständigen Fachbehörden und im Umweltministerium diskutiert.
Um den derzeitigen Stand der Dinge zu erläutern und mit den Kommunen zu diskutieren, hatte die Bezirksregierung Arnsberg am Freitag, 8 Juli, Vertreter und Vertreterinnen aus den Städten und Gemeinden des Regierungsbezirkes zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.
Bernd Müller, verantwortlicher Abteilungsleiter bei der Bezirksregierung Arnsberg, betonte in seiner Begrüßung der ca. 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wie wichtig Informationen für die Bürgerinnen und Bürger durch die Kommunen seien.
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In Nordrhein-Westfalen existieren derzeit ca. 87 000 Kilometer öffentliches Kanalnetz und 180.000 – 200.000 Kilometer private Abwasserkanäle mit geschätzten 4 Millionen Hausanschlüssen. Das Landeswassergesetz sieht die Überprüfung der Kanäle bis zum Jahr 2015 vor, die dann in einem Rhythmus von 20 Jahren wiederholt werden soll. Die Kommunen sind jedoch ausdrücklich aufgefordert, in eigenen Satzungen, die die jeweils lokalen Verhältnisse und Planungen berücksichtigen, auch andere Zeiträume fest zu setzten, Dr. Viktor Mertsch aus dem Düsseldorfer Umweltministerium erläuterte einen erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Erlass, der weitere Hinweise zur Durchführung der Dichtheitsprüfungen enthält.
So wird empfohlen, dass die Kommunen die Grundstückseigentümer auffordern, die privaten Kanäle dann zu überprüfen, wenn auch das öffentliche Kanalnetz untersucht wird. Die Untersuchung mit einer TVKamera soll im Regelfall ausreichend sein.
Der Erlass sieht weiter vor, dass die Dichtheit der Kanäle mit einer vom Umweltministerium entwickelten, einheitlichen Bescheinigung dokumentiert wird, die die Hauseigentümer zur Vorlage bei der Kommune aufbewahren müssen. Für die Sanierung evtl. festgestellter Schäden werden Fristen vorgeschlagen. Nur bei unabweisbar dringlichen Fällen, wie z.B. bei Einsturzgefahr eines Kanals, sollte die Sanierung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Bei weniger schwerwiegenden Schäden sollte eine Sanierung nach ca. fünf Jahren abgeschlossen sein. Bagatellschäden erfordern keine Sanierungsarbeiten.
Weitere Infos sind auf der Internetseite des Nordrhein-Westfälischen Umweltministeriums unter www.umwelt.nrw.de einsehbar.