Vorfahrt für brütende und nistende Vögel

wS/si  –  Siegen-Wittgenstein  –  In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die außerhalb des Waldes, von Schnellwuchsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, nicht mehr abgeschnitten, gerodet oder auf den Stock gesetzt werden. Auf diese Naturschutzregelung macht die Umweltabteilung der Stadt Siegen aufmerksam.

Bäume, Hecken und Gebüsche erfreuen nicht nur das Auge, sondern erfüllen eine wichtige ökologische Funktion. Sie beeinflussen das Kleinklima positiv, dienen als Windfang und sind in der Lage, Staub und Schadstoffe zu filtern. Ihre Blüten dienen Insekten als Nahrungsquelle. Sie stellen außerdem einen wertvollen Lebensraum für heimische Vögel dar. Hier brüten insbesondere heimische Tierarten wie Amsel, Grünfink, Singdrossel und Heckenbraunelle. Andere Vogelarten, wie die Meisen und Zaunkönige, suchen die Bäume und Hecken nach Nahrung ab. In den Blättern und Blüten halten sich viele Käferarten, Fliegen und Schmetterlinge auf. Unter Hecken und Gebüschen sorgt ein reiches Bodenleben für die Zersetzung der Streuschicht. Falllaub, Kraut- und Holzreste werden von Asseln, Bodenschnecken und Tausendfüßlern aufgenommen, wodurch eine natürliche Humusbildung gefördert wird.

Form- und Pflegeschnitte, bei denen nur die diesjährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden, sind dagegen auch im Sommer erlaubt. Doch auch dann sollte man sich vorher vergewissern, dass sich in der Hecke keine besetzten Vogelnester befinden. Findet sich ein solches Nest, so ist dieser Teil der Hecke bei den Pflegearbeiten auszusparen, damit Fressfeinde wie Katzen, Elstern, Marder und Eichhörnchen die Nester nicht finden und ausplündern können. Sollte aus wichtigen Gründen das gesetzliche Verbot nicht eingehalten werden können, kann die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein im begründeten Einzelfall eine Ausnahmeregelung zulassen.

Die Experten der Umweltabteilung machen aber auch darauf aufmerksam, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Pflanzen, die in einen Geh- oder Radweg oder in die Fahrbahn hineinwachsen, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und das Schnittgut von der öffentlichen Fläche zu beseitigen.

Schließlich sind immer auch alle Arbeiten erlaubt, die der Abwehr von Gefahren dienen, die von den Bäumen oder Hecken ausgehen könnten; zum Beispiel, wenn nach einem Gewitter ein dicker Ast halb abgebrochen ist und herunterfallen könnte.

Im bebauten Bereich der Stadt Siegen gelten zudem die Regelungen der Baumschutzsatzung, die Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe unter Schutz stellt. Nähere Informationen hierzu sind bei der Umweltabteilung der Stadt Siegen, Tel. 0271 404-3212, erhältlich.

Anzeige – Bitte beachten Sie auch die Angebote unserer Werbepartner[adrotate group=“3″]  

[plista widgetname=plista_widget_slide]