Hilchenbach: Erste Astwerkabfuhr in diesem Jahr

Vom 20. bis 23. April wird zum ersten Mal in diesem Jahr Astwerk im Stadtgebiet von Hilchenbach kostenlos abgefahren.

Hilchenbach_Logo_Wappen(wS/hi) Hilchenbach | Am Montag, dem 20. April, ist der Bezirk 1, also Hilchenbach, an der Reihe. Am Dienstag, dem 21. April, wird in Müsen und Vormwald (Bezirk 2) Astwerk eingesammelt. Am Mittwoch, dem 22. April, fährt das Abfuhrunternehmen den Bezirk 3, also die Stadtteile Allenbach, Grund, Hadem, Helberhausen, Lützel und Oberndorf an. Abgeschlossen wird die Sammlung am Donnerstag, dem 23. April, in Dahlbruch, Oechelhausen und Ruckersfeld (Bezirk 4).

Die Stadtverwaltung bittet folgende Hinweise zu beachten:

Das Astwerk ist gebündelt, ohne Verwendung von Draht oder Kunststofffasern, auf den an der Straße angrenzenden Gehweg zu legen. Die Bereitstellung sollte so erfolgen, dass keine Behinderungen entstehen und das Mitzunehmende dennoch gut zugänglich ist. Falls an das Grundstück kein Gehweg an die Straße angrenzt, ist das Astwerk an die private Grundstücksgrenze zu legen, so, dass das Grundstück beim Einsammeln nicht vom beauftragten Unternehmer betreten werden muss. Wie bei den anderen Abfallarten auch, sollte das Astwerk am Abfuhrtag bis 6 Uhr bereit gelegt sein.

Nicht abgefahren werden Gras, Moos, Blätter oder ganze Baumstämme. Auch Plastiktüten, Säcke oder Pappkartons mit Astwerk werden vom Abfuhrunternehmen nicht mitgenommen oder entleert. Der Durchmesser der Äste und Stämme darf maximal 10 cm betragen. Die Bündel dürfen nicht länger als 2 m und nicht schwerer als 20 kg sein. Die Abfuhr erfolgt nur in haushaltsüblichen Mengen.

Die angebotene Astwerksammlung bietet auch eine gute Gelegenheit, nochmals die eigene Grundstücksgrenze im Hinblick auf überwachsende Bäume, Sträucher oder Hecken zu überprüfen und diese zu entfernen.

Nach § 8 der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hilchenbach ist nicht gestattet, auf Grundstücken, an baulichen Anlagen, an Umzäunungen oder Einfriedungen Gegenstände einschließlich Pflanzen zu den Straßen und Anlagen hin so anzubringen oder zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer oder sonstige Benutzer behindert oder gefährdet werden. An Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und in Kurven sind Einfriedungen oder Bepflanzungen so niedrig zu halten, dass durch sie die Übersicht nicht behindert wird. Eine Höhe von 60 cm, berechnet vom mittleren Straßenniveau, darf durch solche Einfriedungen oder Bepflanzungen nicht überschritten werden.

Zur Verkehrssicherheit müssen Äste und Zweige über Gehwegen mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein.

Die Freihaltung des Lichtraumprofils an den Straßen ist besonders wichtig für Rettungsfahrzeuge sowie für die Durchführung der Abfuhr des Abfalls.

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