Vorübergehenden Unterbringung von Tieren im Tierheim Siegen

(wS/red) Siegen 06.11.2015 | Im aktuellen Fall der Haustiere, die Mitarbeiter des Siegener Tierheimes in der vergangenen Woche auf behördliche Anordnung aus einer verwahrlosten Wohnung abholten (wir berichteten), hat der Kreis Siegen-Wittgenstein heute eine Stellungnahme veröffentlicht.

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Archivbild: Hercher

Stellungnahme des Kreises Siegen-Wittgenstein zur vorübergehenden Unterbringung von Tieren im Tierheim Siegen

Am 28. Oktober 2015 wurden mehrere Tiere vom Tierschutzverein Siegen im Auftrag des Veterinäramts des Kreises Siegen-Wittgenstein aus einer Privatwohnung in Siegen herausgenommen. Hintergrund war eine Meldung bei der Polizei, dass die Tierhalterin vermisst werde. Damit wären die Tiere unversorgt gewesen. Aus Gründen des vorbeugenden Tierschutzes wurden die Tiere daher zur Sicherung ihrer Versorgung in das Tierheim Siegen gebracht.Noch am gleichen Abend ist die vermeintlich vermisste Tierhalterin auf der Polizeiwache erschienen und hat sich nach dem Verbleib der Tiere erkundigt.

Bereits am nächsten Morgen fand eine tierärztliche Untersuchung des Veterinäramtes im Tierheim statt. Bei den Tieren konnte keine Gesundheitsstörungen, die eine dauerhafte Wegnahme der Tiere gerechtfertigt hätten, festgestellt werden.

In der Wohnung der Tierhalterin ergaben sich bei einer aktuellen Kontrolle darüber hinaus keine Hinweise auf eine nicht artgerechte Tierhaltung. Die Tierhalterin war kooperativ. Bereits in der Vergangenheit hatten Kontrollen vor Ort in der Wohnung nichts ergeben, was die Einschränkungen oder ein Verbot der Tierhaltung gerechtfertigt hätte.

Zusammenfassend erfolgte die Wegnahme der Tiere unter dem sich später als unbegründet erwiesenen Verdacht einer nicht gewährleisteten Versorgung der Tiere. Gravierende Mängel der Tierhaltung konnten nicht festgestellt werden. Die Tierhalterin hat somit einen Rechtsanspruch auf die Herausgabe der Tiere. Das Veterinäramt hat sich Nachkontrollen vorbehalten.

Grundsätzlich ist rechtlich eine Wegnahme von Tieren durch den Staat die härteste Maßnahme, die nur bei gravierenden Mängeln der Tierhaltung sofort erfolgen kann. Unterhalb dieser Schwelle sind vom Gesetzgeber entsprechende Auflagen vorgesehen, wie z.B. die Anordnung von tierärztlichen Behandlungen, eine Verbesserung der räumlichen Unterbringung und auch unangemeldete Kontrollen.

Wenn Tiere aus tierschutzrechtlichen Gründen vorrübergehend untergebracht werden müssen, ist der Tierschutzverein Siegen Vertragspartner des Kreises, der im Auftrag des Kreises handelt. Der Kreis hat am Abend ein Gespräch mit seinem Vertragspartner geführt und ist weiterhin bemüht, auf eine rechtskonforme Lösung hinzuwirken.

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