(wS/red) Siegen 21.01.2016 | Wer in 2015 Steuern gezahlt hat und innerhalb der vergangenen zwölf Monate Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhielt, muss dies bei der Steuererklärung aufführen.
Aufgrund des Jahressteuergesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) verpflichtet, die Daten über die im letzten Kalenderjahr gewährten Leistungen und die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Kunden bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Anschluss daran erhalten die Kunden – ohne besondere Aufforderung – einen Leistungsnachweis über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten. In diesem Nachweis sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen enthalten.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bitten von Anfragen zu Leistungsnachweisen für das Finanzamt abzusehen, da diese automatisch von der Zentrale der BA verschickt werden.
Noch ein wichtiger Hinweis: Die Bescheinigung über den Leistungsbezug ist auch ein wichtiges Dokument für die Rente. Daher gilt: Sorgfältig aufbewahren! Zweitschriften können nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen ausgestellt werden, weil die erforderlichen Kundendaten aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nach einigen Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden.
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