(wS/cdu) Wilnsdorf 11.03.2023 | Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2021 in einem Urteil gegen die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Festsetzungsverjährung der Ersterschließungsbeiträge nicht haltbar ist und auch die Höhe der Erschließungsgebühren im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner abgeändert werden könnte. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz ist nun in der Pflicht, die Vorgaben der Länderregelungen im Kommunalabgabengesetz anzupassen.
Das Urteil betrifft zwar ein Verfahren mit Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, betrifft aber in seiner Gänze eine entsprechende Neuregelung zwischen Ländern und dem Bund. Gerade die nicht einwandfrei geklärte Verjährungsfrist der Erhebung zur Ersterschließungsgebühr wird hier moniert. In der Begründung sieht das Bundesverfassungsgericht bereits einen Zeitraum von 30 Jahren nicht mehr als rechtlich haltbar an.
Aktuell werden aber noch Straßen, die mit Teilzahlungsaufforderungen vor 50, 60 und auch mehr Jahren einmal hergestellt wurden, nun bei einer Sanierung zu einer Ersterschließung herangezogen. Besonders fragwürdig ist nach diesen langen Zeiträumen eine Ersterschließungsgebühr und die damit verbundene hohe finanzielle Belastung der Anwohner.
Die Höhe der Erschließungsgebühren bei neuen Erschließungsanlagen soll ebenfalls geprüft werden. Nach dem aktuellen Satz im Baugesetzbuch sollten Kommunen mindestens 10% der Kosten tragen, die verbleibenden 90% sind für Anlieger angegeben. Hier gibt das geltende Gesetz jedoch die Möglichkeit, die Verteilung zum Beispiel auf 25 zu 75% zu ändern. Dies sollte ohne weitere Gerichtsverfahren durch Festschreibung Anwendung finden können.
Es wird nun auf Landesebene entsprechend des Urteils an der Umsetzung gearbeitet. Aktuell finden auch in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Änderung der KAG Vorgaben Gespräche der Landesregierung mit dem Städte- und Gemeindebund statt. Die Vorgaben im Baugesetzbuch, welche unserer Meinung nach zwingend durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebenso kurzfristig angepasst werden müssen, hat der Bundestag aufzugreifen und einer entsprechenden rechtskonformen Änderung im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen und um damit eine einheitliche gesetzliche Regelung zu erreichen.