AG Rothaargebirge erhebt beim OVG Münster Klage gegen den Plan-ergänzungsbeschluss B508N Südumgehung Kreuztal der Bezirksregierung Arnsberg

(wS/ar) Erndtebrück – Kreuztal 05.07.2024 | Nach Auffassung der Aktionsgemeinschaft Rothaargebirge verstößt der Planergänzungs-beschluss in Teilen gegen geltendes Naturschutzrecht und kann so keinesfalls rechts- wirksam werden. Als Ersatzfläche der vom OVG Münster verworfenen Ausgleichsmaßnahmen für den Neuntöter im Mattenbachtal wurde eine ca. 3 ha große Wiese innerhalb des Nationalen Naturerbes Trupbacher Heide vom Vorhabenträger Straßen NRW
ausgesucht. Die Wiese befindet sich im Eigentum der NRW-Stiftung und wird seit vielen Jahren extensiv bewirtschaftet.

Die Naturschutzverbände haben im Verfahren auf den gesetzlichen Schutzstatus dieser Wiese hingewiesen, da sie aufgrund der Artenzusammensetzung und der Bewirtschaftungsart als magere Glatthafer-Mähwiese, Lebensraumtyp 6510, zu klassifizieren ist.

Dieser Wiesentyp steht durch das Gesetz vom 18.08.2021 zum Schutz der Insektenvielfalt unter bundesgesetzlichem Schutz und bietet eine hohe Biodiversität (Bundesnaturschutzgesetz § 30 Magere Flachland-Bergmähwiesen nach Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Bundesgesetzblatt Jahrgang 21 Teil 1, Nr. 59).
Solche Wiesen gelten zudem als schützenswerte Kulturgüter. Im LANUV-Biotopkataster ist die Wiese als gesetzlich geschütztes Biotop unter der Bezeichnung BK-5013-039 ausgewiesen. Die von Straßen NRW angedachte Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt nicht diesen Schutzstatus und würde den Charakter des Wiesentyps nachteilig verändern.

Beeinträchtigungen oder Zerstörungen sind aber eindeutig gesetzlich untersagt.

Da es keinen Sinn ergibt, Ausgleich dort umsetzen zu wollen, wo die Maßnahme eher zu einer Verschlechterung der ökologischen Situation führen wird, hat die Aktionsgemeinschaft Rothaargebirge die Bezirksregierung aufgefordert, den Planergänzungsbeschluss zunächst außer Vollzug zu setzen und für echten Ausgleich zu sorgen. Diesem Vorschlag ist die Bezirksregierung als Verfahrensträgerin nicht gefolgt.

Die Aktionsgemeinschaft Rothaargebirge sieht sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Mit dem Urteil vom 20.06.24 hatte das BVG die Genehmigung des Umspannwerkes Junkernhees für rechtsunwirksam erklärt. Der Grund lag hier ebenfalls in der nicht ausreichenden Beachtung des gesetzlichen Biotopschutzes bei Planern und Genehmigungsbehörde.

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