wS/ksw Siegen Wittgenstein – 29.10.2012 – Am 1. November 2012 tritt die nächste Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Kurzzeitkennzeichen nur noch durch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden erteilt werden. Damit endet die bisherige Regelung, nach der Kurzzeitkennzeichen bei jeder deutschen Zulassungsbehörde beantragt werden konnten. Bisher konnte beispielsweise ein Autohändler aus Hamburg auch in München Kurzzeitkennzeichen kaufen – das geht nun nicht mehr.
Gleichzeitig dürfen Kurzzeitkennzeichen künftig nur noch für den eigenen Bedarf des Antragstellers verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden. Mit dieser Neuregelung will der Gesetzgeber der missbräuchlichen Verwendung von Kurzzeitkennzeichen vorbeugen und die polizeiliche Überwachung erleichtern.
Eine weitere Änderung der Zulassungsverordnung betrifft Rückfahrten nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Fahrzeugs. Künftig sind Rückfahrten am Tag der Abmeldung bis 24:00 Uhr erlaubt, wenn das Fahrzeug über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Damit entfällt die bisherige Einschränkung, dass Rückfahrten nur im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.
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