Helene Fischer: Beklagte müssen Rechtsanwaltskosten zahlen

wS/wf. Siegen / Olpe – Auch der Einspruch gegen ein Urteil des Amtsgerichtes in Olpe brachte nur wenig, gestern wurden die ehemals Beklagten auch zur Zahlung der durch das Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten seitens Helene Fischer verurteilt.

Die Rechtsanwaltskosten waren entstanden, weil die Anwälte von Helene Fischer die ehemals Beklagten abgemahnt und aufgefordert hatten, es zu unterlassen, in einer bestimmten Weise mit dem Namen von Helene Fischer zu werben. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts hatten die Beklagten Berufung eingelegt.

Das Landgericht in Siegen hat nun gestern entschieden, dass die Beklagten die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 € an Helene Fischer zahlen muss. Das Landgericht entschied – ebenso wie das Amtsgericht –, dass ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Helene Fischer vorlag.

Lediglich im Hinblick auf die Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltskosten – die das Amtsgericht der Klägerin zugesprochen hatte – ist das Urteil aufgehoben worden. Insoweit ist die Klage von Helene Fischer abgewiesen worden.

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