Solidaritätsumlage bleibt inakzeptabel

wS/wi  – Wilnsdorf – Am 27.11.2013 hat der Landtag in zweiter Lesung das zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes in Form des Änderungsantrages der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschlossen. Das Gesetz ist auch in der „abgemilderten“ Form für die von einer Solidaritätsumlage betroffenen Kommunen keine akzeptable Lösung, so schreibt die Gemeinde Wilnsdorf.

Keine tatsächliche Reduzierung  durch die Änderung

Das Gesetz sieht vor, dass der von den betroffenen Kommunen mit der Solidaritätsumlage aufzubringende Betrag von ursprünglich 182 Millionen Euro pro Jahr auf rund 91 Millionen Euro pro Jahr reduziert wird. Von dem Reduktionsbetrag werden rund 71 Millionen Euro aus Mitteln des Landeshaushalts aufgebracht. Die verbleibenden 20 Millionen Euro werden durch den Landeshaushalt auf Kosten der Kommunen vorfinanziert. Der Ausgleich dieser Vorfinanzierung wird durch eine Verlängerung der Laufzeit der Solidaritätsumlage um zwei Jahre bis 2022 erreicht, damit handelt es sich bei dieser Änderung noch nicht einmal um eine tatsächliche Reduzierung von 50%!

Verantwortung der  Finanzausstattung der Kommunen beim Land

Die betroffenen Städte und Gemeinden vertreten nach wie vor die Ansicht, dass eine ausreichende und aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen in der Verantwortung des Landes liegt und diese Verantwortung nicht abgewälzt werden darf. Zusätzlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich von den betroffenen Kommunen bereits ein großer Anteil in der Haushaltssicherung befindet, so verlautet es von der Gemeinde Wilnsdorf weiter.

 Abschwächung des Negativeffektes nicht zulässig

Eine „neutralisierende“ Verrechnung mit zusätzlichen Einnahmen für die Kommunen, wie sie gern seitens des Landes vorgenommen wird und den Negativeffekt der Solidaritätsumlage abschwächen soll, ist nicht zulässig. Das Land steht auf dem Standpunkt, dass die betroffenen Kommunen aufgrund hoher Erstattungen im Rahmen der Einheitslastenabrechnung und durch die 100%ige Übernahme der Kosten für die Grundsicherung im Alter durch den Bund ab 2014 bei der Erhebung einer Solidaritätsumlage keine hohen Minusbeträge in ihren Haushalten verbuchen müssen. Dies wäre aber ein Vergleich von „Äpfeln mit Birnen“.

Erstattungsbeträge resultieren schon aus Gewerbesteuerumlage

Erstattungsbeträge an die Kommunen bei der Abrechnung der Einheitslasten resultieren aus bereits im Vorfeld von den Kommunen an das Land gezahlten Gewerbesteuerumlagen. Diese Erstattungen von zuvor überzahlten Beträgen sind durch die Kommunen vor dem Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen erstritten worden.

Ab dem Jahr 2014 übernimmt der Bund zu 100% die Kosten für die Grundsicherung im Alter. Die Grundsicherung im Alter wird für sozial schwache Menschen über 65 Jahre sowie für Erwerbsunfähige geleistet. Die Kostenübernahme stellt einen wichtigen Schritt der Bundesregierung zur Entlastung der Kommunen dar. Da die Aufgabe der Grundsicherung den Kreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfeträger zufällt, erhalten sie auch die Entlastung durch den Bund. Eine Entlastung kreisangehöriger Kommunen erfolgt – wenn überhaupt – durch eine Senkung des für alle kreisangehörigen Kommunen geltenden Hebesatzes der Kreisumlage, so die Gemeinde Wilnsdorf.

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