Ab 1. April neue Regeln bei der Vergabe von Kurzzeitkennzeichen

Künftig Fahrzeugidentifikationsnummer sowie Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung erforderlich

 

Kurzzeitkennzeichen Siegen | Symbolfoto: Stadt Siegen

Kurzzeitkennzeichen Siegen | Symbolfoto: Stadt Siegen

(wS/Si) Siegen | Wer künftig ein Kurzzeitkennzeichen für ein Auto haben möchte, muss sich bundesweit ab 1. April 2015 auf neue, deutlich strengere Vergaberegeln einstellen. Darauf weist jetzt die Zulassungsstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein hin. So müssen zwingend die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) sowie eine gültige Hauptuntersuchung (HU) – umgangssprachlich „TÜV“ – bzw. Sicherheitsprüfung (SP) für das Fahrzeug vorgelegt werden (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein). Das war in der Vergangenheit nicht nötig.

Ohne gültige HU oder SP darf das Kurzzeitkennzeichen nur noch zur Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk genutzt werden. Bei der Verwendung bleibt es ansonsten dabei, dass das Kennzeichen nur für Überführungsfahrten, Fahrten zu einer Werkstatt und Fahrten zur Vorführung bei einem Kfz- Sachverständigen sowie für Probefahrten gültig ist. Hier kann die Zulassungsstelle aber auch Beschränkungen aussprechen.

Wie in der Vergangenheit müssen zudem auch künftig eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung und ein gültiger Ausweis bei der Beantragung vorgelegt werden.

Neue Möglichkeiten gibt es dagegen bei der Auswahl des Ortes, an dem man ein Kurzzeitkennzeichen beantragen kann. Bisher ging das nur an der Zulassungsstelle des eigenen Wohnortes. Künftig kann man das Kurzzeitkennzeichen aber auch bei der Zulassungsstelle beantragen, die für den Ort zuständig ist, an dem sich das Auto gerade befindet. Möchte jemand also z.B. ein Gebrauchtfahrzeug in einem benachbarten Kreis kaufen, kann er auch bei der dortigen Zulassungsstelle das Kurzzeitkennzeichen beantragen.

Kurzzeitkennzeichen dürfen weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person an einem anderen Fahrzeug verwendet werden. Die Gebühren für die Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen betragen künftig 13,60 €. Nach wie vor haben sie eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Tagen.

 

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