Stadt Kreuztal erinnert an die Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzen

(wS/red) | Kreuztal 14.06.2016 Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet, Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze so zurückzuschneiden, dass die ungehinderte Nutzbarkeit der Verkehrsflächen gefahrlos möglich ist.

Diese Verpflichtung endet gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung der Stadt Kreuztal nicht auf Kopfhöhe:

Wappen_Logo_KreuztalBäume sind so zurückzuschneiden, dass über Fußgängerwegen ein Raum von mind. 2,50 m und bei Straßen ein Raum von mindestens 5,00 m Höhe freibleibt. Auch Verkehrszeichen müssen gut sichtbar sein. Verkehrssichernde Pflegeschnitte können übrigens in jeder Jahreszeit durchgeführt werden, ein im Landschaftsgesetz NRW verankerter Schutz von nistenden Vögeln greift hier nicht. Abgesehen von der Verkehrssicherungspflicht, der Grundstückseigentümer nachkommen müssen, sieht die Kreuztaler Straßenreinigungssatzung vor, dass Gehwege und Abflussrinnen wöchentlich zu reinigen sind. Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Gras und Unkraut.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von Grünabfällen und Strauchschnitt verboten ist. Pflanzliche Abfälle müssen über die Biotonne entsorgt oder kompostiert werden. Besitzer von Biotonnen können pflanzliche Abfälle auch kostenfrei, an den im Abfall- und Wertstoffabfuhrkalender der Stadt Kreuztal angegebenen Tagen, abholen lassen.

Das gesamte Ortsrecht der Stadt Kreuztal kann unter http://www.kreuztal.de/buergerservice/ortsrecht/ eingesehen werden. 

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