Von Ägypten bis Türkei: Was der Zoll bei deiner Rückkehr überprüft – relevant für Reisende

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(wS/ots) Dortmund 17.07.2026 | Mit Beginn der Sommerferien erinnert der Zoll die Reisenden, sich bereits vor Urlaubsantritt über die Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel wie Alkohol oder Tabakwaren aus dem Ausland mitbringt, sollte wissen, was erlaubt ist und wo Einschränkungen gelten.

Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.

Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Besondere Aufmerksamkeit sollten man bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien, Ägypten und Türkei walten lassen. Mitgebrachte Waren dürfen zu privaten Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Beispiele für die Regeln:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren)

1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)

Arzneimittel sowie Tierarzneimittel

Diese dürfen nur in der dem persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Lebensmittel

Tierseuchen sind eine große Gefahr! Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen daher weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse wie Käse sowie Eier.

Artenschutz

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen – oft unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für Kraftstoffe und für sogenannte Genussmittel wie etwa alkoholische Getränke, Tabakwaren. Hierfür werden EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben. Daher gelten auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften, die der Zoll kontrolliert.

Freimengen

Für die aus anderen Ländern mitgebrachten Waren gelten Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn sie von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel wie dem Flugzeug oder dem Pkw befördert werden. Für alle als Frachtsendung, per Post oder von einem Kurierdienst beförderte Waren gelten andere Regelungen.

Fotos: OTS / Zoll

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