Vierter Verhandlungstag: Der Prozess um die tödliche Messerattacke von Kreuztal

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(wS/red) Siegen / Kreuztal 03.04.2026 | Seit dem 9. März 2026 arbeitet die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Siegen eine Tat auf, die Kreuztal im September 2025 erschütterte. Dem 28-jährigen Maurizio S. wird vorgeworfen, den 32-jährigen Massimo C. am helllichten Tag auf einem viel besuchten Fuß- und Radweg an der Moltkestraße mit einem Messer angegriffen und tödlich verletzt zu haben. Das Opfer verstarb wenige Tage später im Krankenhaus.

Was bisher vor Gericht geschah:

Der Prozess zeichnet das Bild einer Tat, die sich in einer psychischen Ausnahmesituation und vor dem Hintergrund eines schwelenden Konflikts abspielte. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse der ersten drei Verhandlungstage:

  • Die Tat und die Festnahme: Zeugen schilderten dramatische Szenen am Rande einer Kindergeburtstagsfeier. Der Täter habe das Opfer zunächst massiv getreten und ihm dann zwei schwere Stiche in den Bauch und die Flanke versetzt. Maurizio S. konnte kurz darauf in der Nähe festgenommen werden; er trug die Tatwaffe noch bei sich.
  • Der psychische Zustand des Angeklagten: Ein zentraler Punkt des Verfahrens ist die Schuldfähigkeit. Bei einer Hausdurchsuchung wurde ein Arztbrief gefunden, der Maurizio S. eine paranoide Schizophrenie attestiert. Auch sein Betreuer und Familienangehörige berichteten von einem akuten psychotischen Zustand und Verfolgungswahn kurz vor der Tat.
  • Die Strategie der Verteidigung: Die Verteidigung führt eine Notwehrsituation an und verweist auf Hämatome am Arm des Angeklagten, die von einem Schlagstock stammen sollen. DNA-Untersuchungen des LKA konnten am Griff eines gefundenen Schlagstocks zwar Spuren des Opfers, aber bisher keine eindeutigen Belastungsmomente gegen die Notwehr-Theorie des Angeklagten sichern.
  • Emotionale Zeugenaussagen: Besonders der dritte Verhandlungstag war von tiefen Emotionen geprägt. Ein Augenzeuge berichtete unter Tränen, wie er die Klinge in der Sonne blitzen sah und das schwerverletzte Opfer um Hilfe rief. Viele Zeugen, darunter auch Ersthelfer der Geburtstagsfeier, befinden sich aufgrund des Erlebten in Traumabehandlung.

Nachdem zuletzt die forensischen Beweise und die belastenden IT-Auswertungen der Handys (in denen das Opfer als „Bastardo“ gespeichert war) im Fokus standen, widmete sich das Gericht am gestrigen 4. Verhandlungstag, dem 02.04.2026, weiteren wichtigen Gutachten.

Unter dem Vorsitz von Richterin Dreisbach begann der vierte Verhandlungstag planmäßig um 9:30 Uhr. Im Mittelpunkt standen die Aussagen medizinischer Sachverständiger, rechtsmedizinische Befunde sowie mehrere Zeugenaussagen zur Vorgeschichte und zum Verhalten des Angeklagten.


Intensiver medizinischer Einsatz – keine Überlebenschance

Den Auftakt machte Dr. Sattler, Oberarzt am Jung-Stilling-Klinikum. Als sachverständiger Zeuge schilderte er den verzweifelten Kampf um das Leben des Opfers. Massimo C. sei nach der Attacke am 13. September 2025 zunächst noch „wach und orientiert“ aufgefunden worden, verlor jedoch bereits auf dem Transport massiv Blut und erlitt im Rettungswagen einen Kreislaufstillstand.

In der Klinik folgte eine medizinische Odyssee: Reanimation im Schockraum, Not-Öffnung des Brustraums zur Blutungsstillung und sofortiger Transfer in den OP. „Wir fanden Verletzungen an der Lunge, der Leber, der Hohlvene und dem Darm vor“, so der Mediziner. Trotz dreier Operationen, bei denen sogar Tücher zur Blutungsstillung eingelegt werden mussten, blieb der Kreislauf instabil. Am Montagabend wurde klar, dass die Situation nicht mehr überlebbar war. In der Nacht auf Dienstag, den 16. September, verstarb der junge Mann. Während der Arzt berichtete, wie zahlreiche Freunde und Verwandte im Krankenhaus Abschied nahmen, herrschte im Saal eine tränenreiche Stille. Der Angeklagte Maurizio S. hingegen verzog keine Miene.


Rechtsmedizin: Todesursache eindeutig festgestellt

Als weitere zentrale Sachverständige trat eine Expertin der Rechtsmedizin Bonn in den Zeugenstand, die am 17. September 2025 die Obduktion des Leichnams durchgeführt hatte. Mit medizinischer Nüchternheit, die im scharfen Kontrast zur emotionalen Stimmung im Saal stand, sezierte sie das tödliche Geschehen.

Die tödlichen Verletzungen Die Rechtsmedizinerin sprach von zwei massiven Stichverletzungen. Der erste Stich war nach ihren Feststellungen zweifelsfrei todesursächlich: Eine Schnittverletzung, die „gerade von vorne nach hinten“ durch den Körper verlief, dabei die Leber sowie die dahinter liegende Hohlvene durchschnitt und schließlich im Bereich des Rückens mündete. Auch tieferliegende Muskelschichten wurden dabei massiv geschädigt. Den Prozessbeteiligten wurden Nahaufnahmen dieser Verletzungen gezeigt, anhand derer die Sachverständige die verheerende Wirkung der Klinge erläuterte. Als Todesursache stellte sie einen massiven Blutverlust fest.

Die Untersuchung des Angeklagten: Das „Doppelstriem-Muster“ Ein wesentlicher Teil ihrer Aussage widmete sich der körperlichen Untersuchung des Angeklagten Maurizio S., die kurz nach der Tat durchgeführt worden war. Im Fokus standen dabei mehrere Hämatome (Blutergüsse), die auf stumpfe Gewalteinwirkung hindeuteten. Da die Verteidigung die Strategie einer Notwehrsituation verfolgt, stand die Frage im Raum, ob diese Verletzungen von Schlägen mit einem Teleskopschlagstock herrühren könnten.

Die Rechtsmedizinerin führte hierzu den Begriff des „Doppelstriem-Musters“ ein. Sie erklärte dem Gericht die Biomechanik dahinter: Bei einem Schlag mit einem stabförmigen Gegenstand, wie etwa einem Schlagstock, wird das Blut im Moment des Aufpralls so nach außen verdrängt, dass zwei parallele, rötliche Streifen mit einem hellen Zwischenraum entstehen. „Dieses Muster wurde beim Angeklagten jedoch nicht gefunden“, stellte die Expertin klar.

Kontroverse um die Tatwaffe Auf Nachfrage der Verteidigung und der Vorsitzenden Richterin Dreisbach räumte die Sachverständige ein, dass das Fehlen dieses Musters einen Schlagstockangriff nicht völlig ausschließt. Hämatome könnten auch durch einen Schlag mit dem Kopf des Stocks entstehen, was kein Doppelstriem-Muster erzeugen würde. Zudem diskutierte die Kammer den Einfluss der Kleidung:

  • Dicke Kleidung: Die Rechtsmedizinerin erläuterte, dass dicke Kleidung die Ausprägung von Hämatomen abschwächen kann. Zwar wäre ein Doppelstriem-Muster dennoch zu erwarten, es „müsse aber nicht“ zwingend auftreten.
  • Alternative Gegenstände: Auch ein Bambusstock, ein Baseballschläger oder ein Gürtel könnten theoretisch Hämatome verursachen.

Die Sachverständige betonte zudem, dass sich Hämatome oft erst zeitverzögert voll ausbilden. Da die Fotos des Angeklagten sehr zeitnah nach der Festnahme gemacht wurden, war der Entstehungszeitpunkt der Verletzungen laut ihrer Einschätzung nicht exakt eingrenzbar. Die Richterin ließ zur weiteren Klärung ein Bild des sichergestellten Schlagstocks auf den Monitoren im Saal einblenden. Die Rechtsmedizinerin zog daraufhin einen anschaulichen Vergleich heran: Ähnlich wie bei einem Stoß gegen eine Türklinke könne das resultierende Hämatom später deutlich größer erscheinen als der verursachende Gegenstand selbst.

Letztlich blieb die Frage, ob der Schlagstock die Verletzungen beim Angeklagten hervorgerufen haben könnte, einer der kritischsten Punkte des Tages. Die Rechtsmedizinerin blieb bei ihrer fachlichen Einschätzung, dass bei einem Schlag mit einem Schlagstock üblicherweise ein anderes, charakteristisches Muster zu finden gewesen wäre.


Auffälliges Verhalten vor der Tat

Ein beunruhigendes Schlaglicht auf die psychische Verfassung des Angeklagten in den Stunden vor der blutigen Messerattacke warfen die Aussagen dreier Polizeibeamter der Wache Kreuztal. Ihre Berichte rekonstruierten einen Vorfall, der sich in den frühen Morgenstunden des Tattages – weit vor 6:00 Uhr – abspielte.

Den Anfang machte eine Polizeibeamtin, die den Angeklagten bereits aus der gemeinsamen Schulzeit kannte. Sie berichtete, dass sie in jener Nacht auf Streife war und kurz zur Wache kam, als Maurizio S. dort auftauchte. Der Angeklagte habe mit Nachdruck nach einem ganz bestimmten Polizeibeamten gefragt. Ein Beamter mit diesem Namen existierte auf der Wache in Kreuztal überhaupt nicht – jedoch in der Wache Siegen.

Auf die Auskunft hin, dass der gesuchte Mann nicht anwesend sei, reagierte S. laut Protokoll mit einer unverhohlenen Drohung: „Wird schon sehen, was er davon hat“, soll er gesagt haben. Zudem forderte er die Beamtin auf, dem besagten Polizisten „Grüße zu bestellen“.

Die Zeugin schilderte weiter, dass das Gespräch vor der Wache eskalierte. Maurizio S. wurde im Tonfall deutlich lauter. Da die Beamtin ihn – wie in solchen Fällen üblich – förmlich siezte, empfand der Angeklagte dies offenbar als persönliche Herabwürdigung. Er habe sie provokant gefragt, ob sie sich „für etwas Besseres halte“. Die Interaktion endete jedoch nicht vor der Wache: Die Polizistin gab zu Protokoll, dass der Angeklagte sie später sogar über die soziale Plattform Facebook angeschrieben habe. In dieser Nachricht habe er ihr mitgeteilt, dass sie sich „schämen sollte“.

Ein weiterer Polizeibeamter, der einen offiziellen Bericht über diesen nächtlichen Vorfall verfasst hatte, ergänzte die Schilderung. Er gab an, den Beschuldigten zuvor nicht persönlich gekannt zu haben. Auf seine Frage, warum S. diesen speziellen Polizisten überhaupt sprechen wolle, habe der Angeklagte geschwiegen. Der gesamte Aufenthalt vor der Wache wurde von den Beamten als sehr kurz – unter einer Minute – wahrgenommen.

Ein dritter Kollege bestätigte die Angaben: S. sei nach der deutlichen Ansprache durch die Beamten schließlich gegangen. Über die genaue psychische Verfassung in diesem Moment konnten die Zeugen keine abschließende Wertung abgeben.


Zettel mit Namen und Beträgen: Zeugenaussage bringt Einordnung

Ein Beweismittel, das bereits an den vorangegangenen Verhandlungstagen für Spekulationen gesorgt hatte, rückte am Nachmittag erneut in den Fokus der Beweisaufnahme: Ein handgeschriebener Zettel, den Polizeibeamte bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Opfers sichergestellt hatten. Das Dokument listete verschiedene Namen auf, neben denen Zahlenwerte notiert waren – allerdings ohne Währungszeichen oder Symbole wie das Euro-Zeichen. Da auf dieser Liste auch die Bezeichnung „Mauri“ auftauchte, stand im Raum, ob es sich hierbei um eine Schuldenliste oder Aufzeichnungen über finanzielle Forderungen handelte, die ein Motiv für die Tat liefern könnten.

Um diesen Punkt zu klären, rief das Gericht einen weiteren Zeugen auf: einen 41-jährigen Mann aus Kreuztal, der mit dem Opfer Massimo C. eng befreundet war. Bevor dieser jedoch aussagen konnte, fand eine Pause und Beratung des Gerichts statt. Grund hierfür war, dass der Mann zuvor bereits als Zuhörer im Gerichtssaal anwesend gewesen war. Die Kammer entschied sich jedoch dafür, den Zeugen dennoch zu hören, um mehr über die Hintergründe des Zettels zu erfahren.

Der Zeuge, der angab, auch schon in der Wohnung des Verstorbenen sowie in dem Café, in dem Massimo als Servicekraft arbeitete, gewesen zu sein, lieferte eine Erklärung für das Dokument. Seiner Schilderung nach handelte es sich nicht um eine Liste krimineller Außenstände, sondern um Aufzeichnungen über gemeinschaftliche Sammelaktionen innerhalb des Freundeskreises.

„Wir haben öfters bei Massimo Geld gesammelt“, erklärte der Zeuge vor Gericht. Diese Sammlungen fanden zu verschiedenen Anlässen statt – etwa für Geburtstage oder in Trauerfällen. So sei auch beim Tod von Massimos Vater Geld zusammengelegt worden. Besonders bemerkenswert war die Angabe des Zeugen, dass sich in der Vergangenheit sogar der Angeklagte Maurizio S. an diesen Aktionen beteiligt habe: „Selbst der Angeklagte hatte damals etwas dabei getan.“ Er gehe fest davon aus, dass dies so gewesen sei.

Zum Beleg für diese Praxis der gemeinsamen Kasse zeigte der Kreuztaler dem Gericht sein eigenes Mobiltelefon, auf dem ähnliche Beträge und Vorgänge gespeichert waren.


Frühere Vernehmung: Angeklagter äußerte sich zur Tat

Ein besonderes Augenmerk legte die Kammer am gestrigen Verhandlungstag auf die Aussage eines Richters vom Amtsgericht Siegen. Dieser war als Zeuge geladen, um über die polizeiliche Vorführung und die erste richterliche Vernehmung des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat zu berichten. Trotz der vergangenen Zeit schilderte der Zeuge eine „vage Erinnerung“ an den Termin, die jedoch in den entscheidenden Details bemerkenswert präzise ausfiel.

Der Richter gab zu Protokoll, dass sich S. bereits damals zur Sache geäußert habe. Der Angeklagte habe unumwunden eingeräumt, einen Stich gegen seinen Kontrahenten geführt zu haben. Gleichzeitig habe er jedoch eine Rechtfertigung angeführt: S. ließ sich dahingehend ein, dass er zuvor vom späteren Opfer angegriffen worden sei und sich lediglich in einer Notwehrsituation zur Wehr gesetzt habe.

Was diesen Termin jedoch von einer rein strategischen Aussage unterscheidet, war eine Bemerkung, die der Richter als besonders authentisch in Erinnerung behalten hatte. Laut Protokoll sagte der Angeklagte: „Das hätte nicht passieren dürfen!“ Auf Nachfrage der Prozessbeteiligten betonte der Zeuge: „Ich meine, dass er das von sich aus gesagt hat.“ Es war ein Moment des Bedauerns, der ohne äußeren Druck aus dem Beschuldigten herausgebrochen zu sein schien.

Gleichzeitig schilderte der Richter ein Verhalten, das bereits damals Zweifel an der psychischen Verfassung des Mannes aufkommen ließ. Obwohl S. sich „planmäßig verteidigte“ – was der Richter als „gar nicht schlecht für einen Nichtjuristen“ bezeichnete –, habe er einen deutlich beeinträchtigten Eindruck gemacht. Der Angeklagte habe unter extremem Stress gestanden, „Unsinn geredet“ und den bizarren Wunsch geäußert, nach Italien – spezifisch nach Mailand oder Neapel – ausgeliefert zu werden. Zudem habe S. schon damals von seiner Krankheit berichtet und erklärt, dass er die verordneten Medikamente aufgrund der Nebenwirkungen nicht vertrage; die Diagnose selbst habe er jedoch nicht infrage gestellt.

Auf die Frage der Vorsitzenden Richterin Dreisbach, ob der Angeklagte Gefühle gezeigt habe, antwortete der Zeuge, dass S. sehr erregt gewesen sei. Er habe die gesamte Situation mit einem Wort zusammengefasst, das die Tragweite des Geschehens unterstreicht: „Es war eine Katastrophe, was passiert ist.“ Trotz dieser Auffälligkeiten kam der Richter damals zu dem Gesamtergebnis, dass S. wusste, worum es ging, und somit zum Zeitpunkt der Vernehmung orientiert schien – wenngleich das Bild eines Mannes gezeichnet wurde, dessen Handeln und Denken bereits tief von seiner Erkrankung geprägt waren.


Persönliche Einlassung des Angeklagten

Ein emotionaler und zugleich verstörender Punkt des vierten Verhandlungstages war der Moment, in dem der Angeklagte S. selbst das Wort ergriff. In auffallend ruhigem, fast leisem Ton wandte er sich an das Gericht und die im Saal anwesenden Zuschauer, unter denen sich viele Weggefährten aus seiner Vergangenheit befanden. Es war ein Moment, in dem die juristische Distanz für kurze Zeit einer tiefen persönlichen Tragik wich.

S. blickte sichtlich bewegt auf seine Wurzeln in Kreuztal zurück. Er betonte, dass er dort groß geworden sei und die meisten der im Saal anwesenden Personen bereits seit langer Zeit kenne. Besonders schmerzlich war seine Schilderung der Beziehung zum Opfer Massimo C.: „Massimo kenne ich, seit ich klein bin“, erklärte der 28-Jährige. Die Tat, die diese lebenslange Verbindung gewaltsam beendete, bezeichnete er mit brüchiger Stimme als ein Ereignis, das niemals hätte eintreten dürfen: „Das hätte nicht passieren dürfen.“

Der Angeklagte versuchte vor der Kammer, Worte für das Unfassbare zu finden. „Ich habe den Tathergang geschildert. Ich weiß nicht, wie ich mich dafür entschuldigen kann bei allen. Es ist schwierig“, gestand er offen ein. Er berichtete dem Gericht zudem von seinen Versuchen, das Geschehene aufzuarbeiten. So habe er bereits viele Briefe geschrieben. Dabei verbarg er nicht, dass er auch mit seiner eigenen Situation schwer zu kämpfen hat: „Für mich ist es auch nicht einfach.“

Doch im weiteren Verlauf seiner Ausführungen driftete die Schilderung in Bereiche ab, die die Schwere seiner psychischen Erkrankung für alle Anwesenden greifbar machten. S. sprach über seinen Bildungsweg, sein „nachgeholtes Abitur durch Sondergenehmigungen“ und seine vermeintlichen beruflichen Ambitionen. Er behauptete, er habe „Kooperationspartner gesucht“ und im Bereich der Bürokratie etwas aufbauen wollen. Dabei zog er einen bizarren Vergleich: „Es ist so ähnlich wie bei der ‚Höhle der Löwen‘.“ Er sprach von Einnahmen, die noch ausstehen würden, und von Prozenten, die ihm zustünden. Als in diesem Moment unter den Zuschauern im Gerichtssaal ungläubiges Gelächter ausbrach, wurde die tiefe Kluft zwischen der Realität und seiner Eigenwahrnehmung offensichtlich.

S. schilderte weiter seinen gesundheitlichen Leidensweg, sprach über Aufenthalte im betreuten Wohnen und einem Besuch von Massimo in dieser Zeit. Er thematisierte offen seine ärztliche Behandlung und die Medikation, die er zuletzt eingenommen habe. Mit einer bemerkenswerten Distanz zu sich selbst sagte er schließlich: „Schizophrenie würde ich in den Raum werfen.“

Diese Einlassung hinterließ einen tiefen Eindruck bei den Prozessbeteiligten. Sie zeichnete das Bild eines Mannes, der einerseits den Verlust seines Kindheitsfreundes aufrichtig zu bedauern scheint, andererseits aber in einem Netz aus wahnhaften Vorstellungen über Karriere und Erfolg gefangen ist – ein Zustand, den er selbst zwar benennen, aber offensichtlich nicht kontrollieren kann.

Psychiatrisches Gutachten: Schwere Erkrankung ohne Krankheitseinsicht

Der psychiatrische Sachverständige Dr. Bernd Roggenwallner stellte dem Gericht ein umfangreiches und differenziertes Gutachten vor, das einen zentralen Baustein für die rechtliche Bewertung des Falls darstellt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensische Begutachtung hatte sich intensiv mit der Krankengeschichte des Angeklagten, dessen Verhalten vor und nach der Tat sowie mit zahlreichen Vorbefunden auseinandergesetzt.

In seiner ausführlichen Darstellung zeichnete der Sachverständige das Bild einer seit Jahren bestehenden schweren psychischen Erkrankung. Beim Angeklagten liege eine paranoide Schizophrenie vor, die sich durch tiefgreifende Störungen des Denkens, der Wahrnehmung und der Realitätsbewertung äußere. Besonders hervorgehoben wurden ausgeprägte Verfolgungsängste, Misstrauen gegenüber der Umwelt sowie wahnhafte Überzeugungen, die für den Angeklagten subjektiv eine hohe Realität besaßen.

Der Sachverständige schilderte, dass der Angeklagte wiederholt davon überzeugt gewesen sei, andere Personen hätten es auf ihn und sein Vermögen abgesehen. In diesem Zusammenhang sei unter anderem von angeblichen Diamanten im Wert von 700.000 Euro die Rede gewesen. Auch habe der Angeklagte geäußert, ihm zustehende Gegenstände – etwa zugesandte Zigaretten – würden gezielt zurückgehalten. Diese Inhalte ordnete der Gutachter als Teil eines systematisierten Wahns ein.

Auffällig sei zudem ein ausgeprägter Größenaspekt innerhalb der Symptomatik gewesen. So habe der Angeklagte im Kontakt mit behandelnden Personen erklärt: „ich bin klüger als Sie, ich habe studiert.“ Derartige Aussagen seien im Kontext der Erkrankung zu sehen und Ausdruck einer gestörten Selbstwahrnehmung.

Ein weiterer zentraler Punkt des Gutachtens war die fehlende Krankheitseinsicht. Der Angeklagte erkenne seine Erkrankung nicht als solche an und stehe medizinischen Behandlungsmaßnahmen ambivalent bis ablehnend gegenüber. Die Einnahme verordneter Medikamente habe er als massiv belastend empfunden und mit den Worten beschrieben, es sei „eine Hölle auf Erden gewesen“. In der Vergangenheit sei es daher auch zu einer Zwangsmedikation gekommen.

Der Sachverständige führte weiter aus, dass sich der psychische Zustand des Angeklagten insbesondere im Vorfeld der Tat deutlich verschlechtert habe. Berichtet wurde von zunehmender innerer Anspannung, Desorientierung und einer Verdichtung wahnhafter Vorstellungen. Der Angeklagte habe sich beobachtet und bedroht gefühlt und geäußert, sowohl er selbst als auch seine Familie seien in Gefahr. Diese Wahrnehmungen hätten sein Denken und Handeln maßgeblich beeinflusst.

Auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat seien entsprechende Auffälligkeiten dokumentiert worden. Bei einer polizeilichen Einlassung habe der Angeklagte angegeben, man wolle ihn töten. Der Sachverständige beschrieb das Zustandsbild insgesamt als „sehr schwerwiegend“.

Im Rahmen seiner Begutachtung setzte sich Dr. Roggenwallner auch mit der Frage auseinander, inwieweit der Angeklagte das Unrecht seiner Tat habe erkennen und nach dieser Einsicht habe handeln können. Dabei stellte er fest, dass die Fähigkeit zur realitätsgerechten Einordnung von Situationen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Der Angeklagte habe seine Umwelt durch die „Brille“ seiner Wahnerkrankung wahrgenommen.

Zugleich betonte der Sachverständige, dass die Erkrankung grundsätzlich behandelbar sei. Eine konsequente medikamentöse Therapie könne die Symptome deutlich lindern und zu einer Stabilisierung führen. Ohne entsprechende Behandlung sei hingegen mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen.

Abschließend machte der Gutachter deutlich, dass aus fachlicher Sicht kein Zweifel an der Diagnose bestehe. Die vorliegenden Befunde, die dokumentierte Entwicklung der Erkrankung sowie das beobachtete Verhalten des Angeklagten ergäben ein in sich schlüssiges Gesamtbild einer schweren psychischen Störung, die für die weitere rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung ist.


Fortsetzung des Prozesses

Der Prozess wird am 8. April 2026 fortgesetzt. Dann sollen die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung erfolgen – die abschließenden Stellungnahmen, in denen beide Seiten ihre Bewertung der Beweise darlegen und ihre Anträge zum Urteil formulieren.

Die zentrale Frage bleibt, wie die Tat rechtlich einzuordnen ist und welche Rolle die festgestellte psychische Erkrankung dabei spielt.

Fotos: Andreas Trojak / wirSiegen.de

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