Weitere therapeutische Dienstleistungen sind erlaubt

(wS/red) Bad Berleburg 31.03.2020 | Mit einem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums wurde die aktuell geltende Verordnung zur Corona-Pandemie angepasst.

Die Stadt Bad Berleburg informiert über die wichtigsten Änderungen.

Nach einem aktuellen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus aktualisiert worden. Das war Thema in der Sitzung des SAE (Stab für außergewöhnliche Ereignisse) am Dienstag. „Wir werden aktuelle Entwicklungen selbstverständlich weiterhin transparent kommunizieren und die Bürgerinnen und Bürger informieren“, betont Bürgermeister Bernd Fuhrmann.

Die Stadt Bad Berleburg informiert zunächst über die zentralen Änderungen des Landes Nordrhein-Westfalen:

Verzehrverbot von Speisen und Lebensmitteln:

Das Verzehrverbot von Speisen und Lebensmitteln gilt nun auch im Umfeld von 50 Metern von Verkaufsstellen (z.B. Supermarkt, Kiosk). Zuvor war das nur für das Umfeld von Gastronomie im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs geregelt.

Klarstellungen:

Im Falle einer ärztlich bestätigten Notwendigkeit sind auch andere als die bisher genannten therapeutischen Dienstleistungen zulässig, trotz einer Kontaktnähe von Dienstleister und Kunden unter 1,50 Metern. Der Begriff „ärztliches Attest“ wurde durch „ärztlich bestätigt“ ersetzt. Das heißt, es kann ausdrücklich auch eine ältere bzw. frühere Bestätigung für die entsprechende Dienstleistung ausreichen. Hintergrund ist auch die Vorgabe, nicht zwingend notwendige Arztbesuche weiter einzuschränken.

Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation ((Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte) und Heilpraktikern sind weiterhin zulässig und gerade in der aktuellen Situation wichtig. Dasselbe gilt für Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne von SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), SBG IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) und SGB XI (soziale Pflegeversicherung). Sie zählen nicht zu den einschränkend geregelten Dienstleistungen

Die gewerbsmäßige Beförderung in Personenkraftwagen (z.B. Taxi) ist erlaubt.

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