(wS/red) Siegen 16.06.2020 | (Wieder)Öffnung des Kreishauses am 17. Juni
Kreisverwaltung öffnet nach exakt drei Monaten wieder uneingeschränkt die Türen
Fast auf den Tag genau vor drei Monaten, am 17. März 2020, hat die Kreisverwaltung die Türen für den Publikumsverkehr geschlossen, wie um diesen Zeitraum herum praktische alle öffentlichen Einrichtung in Deutschland. „Zwischenzeitlich gibt es in Siegen-Wittgenstein keine aktuell erkrankten Personen mehr. Und auch bundesweit flacht das Infektionsgeschehen ab. Das ist für uns als Kreisverwaltung Anlass, nun die Türen wieder regulär für alle Bürgerinnen und Bürger zu öffnen – unter den aktuellen Bedingungen“, sagt Landrat Andreas Müller.
Während in den vergangenen drei Monaten Besuche in der Kreisverwaltung ausschließlich nach vorheriger Anmeldung möglich waren, können nun auch wieder spontan Anliegen im Kreishaus und den anderen Verwaltungsgebäuden erledigt werden. Um die Besucherströme besser lenken und koordinieren zu können, bittet die Kreisverwaltung dennoch darum, auch künftig wenn möglich vor einem Besuch einen Termin zu vereinbaren. Das gilt allerdings nicht für die Kfz-Zulassungsstellen.
Die (Wieder-)Öffnung aller Dienststellen der Kreisverwaltung erfolgt am Mittwoch, 17. Juni 2020. Dabei werden die Haupteingänge aller Verwaltungsgebäude geöffnet, die Nebeneingänge bleiben aber geschlossen. Besucher können sich wieder frei in den offen zugänglichen Bereichen bewegen. Dabei gilt die Abstandspflicht (1,50 m). Ist diese nicht einzuhalten, müssen Mund und Nase bedeckt werden.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt zudem grundsätzlich im Foyer bzw. im Eingangsbereich des Kreishauses (Erdgeschoss und 1. Etage) und der anderen Verwaltungsgebäude (Servicezentrum am Bismarckplatz, Außenstelle in Bad Berleburg etc.), in den Kfz-Zulassungsstellen, im Ausländeramt und in der Geschäftsstelle des ZWS. Auch wenn mehrere Personen einen Aufzug nutzen, besteht die Pflicht zum Bedecken von Mund und Nase.
Sofern die Rückverfolgung eines Besuchs nicht sowieso durch das bearbeitete Anliegen automatisch gegeben ist, müssen die Mitarbeiter der Kreisverwaltung Name, Adresse und Telefonnummer der Besucher schriftlich erfassen und diese Daten für vier Wochen aufbewahren.
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