(wS/red) Netphen/Hamm | Nach dem der noch amtierende Bürgermeister Wagener der Stadt Netphen (Kreis Siegen-Wittgenstein) im Streit um eine Abbildung eines CDU-Ratsherrn auf seinem Wahlkampfflyer von dem Landgericht Siegen verurteilt wurde, die Verbreitung der Abbildung zu unterlassen, legte er Berufung ein und stellte einen Antrag auf Vollstreckungsschutz. Über letzteren hat das OLG Hamm am Mittwoch, 09.09.2015, durch Beschluss (Az.: I-3 U 133/15) entschieden. Daraus geht hervor, dass sich das Oberlandesgericht Hamm wohl der Entscheidung des Landgerichts Siegen anschließen wird.
Durch den Beschluss vom 09.09.2015 des OLG Hamm wurde zunächst klargestellt, dass „es dem Verfügungsbeklagten Paul Wagener untersagt bleibt, die im Urteil wiedergegebene Abbildung ohne ausreichende Unkenntlichmachung des Verfügungsklägers Alfred Oehm – etwa durch Verpixelung oder Schwärzung – zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen“. „Damit bestätigt das Oberlandesgericht in dieser Vollstreckungssache zum Einen das Urteil des Landgerichts Siegen und lässt zum Anderen durchblicken, dass die bisherigen Verbreitungshandlungen nach Verkündung des Urteils unzulässig waren – ein Überkleben des Gesichts mit rückstandsfrei zu entfernenden Aufklebern reicht also nicht aus“ meint Rechtsanwalt Sebastian J. Zimmermann aus der Kanzlei Grün Zimmermann Drach, die den Verfügungskläger Alfred Oehm vertreten.
Der Ratsherr Alfred Oehm sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, „dass das Verteilen der Wahlkampfflyer am vergangenen Wochenende durch UWG und SPD eine Missachtung des Gerichtsurteils“ darstellt. Derartige vorsätzliche Verstöße gegen das Recht und die „rüden Attacken gegen meine Person“, seien „eines Bürgermeisters nicht würdig“, so Oehm, der sich auf „dieses Niveau nicht begeben“ wolle.
In dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm führt dieses aus, dass „die vorliegende Nutzung eines Bildnisses des Verfügungsklägers in einem Wahlkampfflyer des Verfügungsbeklagten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig ist“. Dies vor allem, weil der Kontext, in dem das streitgegenständliche Foto entstanden ist, nicht ansatzweise erläutert würde. Für den III. Zivilsenat, der ständig presserechtliche Fragestellungen bearbeitet, ist klar, dass „eine solche Verwendung ohne jeglichen relativierenden Kontext von dem Einverständnis in die ursprüngliche Abbildung aber ersichtlich nicht ohne weiteres gedeckt“ ist.
Die Entscheidung über die Berufung wird wohl nicht mehr diese Woche ergehen. Aber es ist nun offenkundig, dass sie nicht merklich von der Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 03.09.2015 (Az.: 8 O 75/15) abweichen wird. Herr Wagener wäre gut beraten, die Flyer nun -auch in der überklebten Version -nicht mehr zu verteilen oder verteilen zu lassen. Denn auch die Argumentation des Anwalts von Herrn Wagener, nicht sein Mandant habe die Flyer am vergangenen Wochenende verteilt, sondern seine Wahlkampfhelfer, „dürfte das Vollstreckungsgericht nicht beeindrucken“ sagt der im Urheber-und Medienrecht tätige Anwalt Zimmermann, schließlich sei „der Begriff des ´Verbreitens´ in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nicht mit dem ´Verteilens´ der Flyer gleichzusetzen“, sondern ginge weit „darüber hinaus“.
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