Das Landeskabinett hat weitere umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus sowie zur Stärkung der medizinischen und pflegerischen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Ziel der Maßnahmen ist es, die Anzahl sozialer Kontakte in der Bevölkerung weiter zu reduzieren und so die Ausbreitung des Corina-Virus zu verlangsamen. Zu diesem Zweck wurde unter anderem beschlossen, weitere Einrichtungen und Angebote zu schließen oder zu untersagen, die Öffnungszeiten und Auflagen von Restaurants enger zu fassen und Übernachtungsangebote nur zu ausschließlich nicht touristischen Zwecken weiterhin zuzulassen. Zugleich wird für wichtige Angebote des täglichen Bedarfs die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gestattet. Hierzu zählen beispielsweise Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel und Apotheken.
Bei den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern sowie bei weiteren Einrichtungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung bestehen erhebliche Bedarfe aufgrund der Erfordernisse zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Als Soforthilfe werden Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung zusätzliche Mittel in Höhe von 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Ministerpräsident Armin Laschet: „Die Entwicklung der Infektionen mit dem Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen ist nicht nur dynamisch, sondern dramatisch. Es muss nun der Letzte verstehen: Wir befinden uns in einer schweren Krise – für die Gesundheit, für den Wohlstand und für den Zusammenhalt in unserem Land. Die Landesregierung arbeitet Tag und Nacht daran, die Corona-Virus-Pandemie einzudämmen. Wir arbeiten dabei eng mit der Bundesregierung, aber auch im Länderkreis und mit unseren Freunden in Belgien und den Niederlanden zusammen. Nur gemeinsam werden wir es schaffen, das Virus erfolgreich zu bekämpfen und möglichst viele Menschenleben zu retten. Es geht um Leben und Tod. So einfach ist es. Und so schlimm.“
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit dem heutigen Erlass ergänzen wir die kontaktreduzierenden Maßnahmen, die wir bereits am Sonntag ergriffen haben. Dass die Bundesregierung unsere Regelungen explizit als Vorbild für ihre Empfehlungen genannt hat, bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass wir mit Besonnenheit und Entschlossenheit gehandelt haben. Das wird auch künftig Maßgabe unseres Handelns sein.“
Die weiteren Maßnahmen der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus und zur Bewältigung der Auswirkungen beinhalten unter anderem folgende Eckpunkte:
- Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen: In Ergänzung zu den am 15. März 2020 angeordneten Maßnahmen gelten ab dem 16. März 2020 beziehungsweise 17. März 2020 weitere Maßnamengelten, um zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.
- Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: Alle Kneipen, Cafés, Opern- und Konzerthäuser (ab 16. März), alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Reisebusreisen, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen (ab 17. März), Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen (ab 16. März), Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (ab 16. März).
- Alle Spiel- und Bolzplätze sind zu schließen.
- Der Zugang zu Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen), Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich) zu gestatten. Auflagen sind Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc. Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15 Uhr zu schließen.
- Folgenden Geschäften ist bis weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet (dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag): Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten sowie Apotheken, außerdem Geschäften des Großhandels.
- Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen treffen.
- Übernachtungsangebote dürfen nur zu nicht touristischen Zwecken genutzt werden.
- Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
(Den Erlass mit allen angeordneten Maßnahmen finden Sie unter www.land.nrw/corona)