wS/oo – Kreuztal – Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet, Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze so zurückzuschneiden, dass die ungehinderte Nutzbarkeit der Verkehrsflächen gefahrlos möglich ist. Diese Verpflichtung endet gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung der Stadt Kreuztal nicht auf Kopfhöhe: Bäume sind so zurückzuschneiden, dass über Fußgängerwegen ein Raum von mind. 2,50 m und bei Straßen ein Raum von mindestens 5,00 m Höhe freibleibt.
Auch Verkehrszeichen müssen gut sichtbar sein. Verkehrssichernde Pflegeschnitte können übrigens in jeder Jahreszeit durchgeführt werden, ein im Landschaftsgesetz NRW verankerter Schutz von nistenden Vögeln greift hier nicht.
Abgesehen von der Verkehrssicherungspflicht, der Grundstückseigentümer nachkommen müssen, sieht die Kreuztaler Straßenreinigungssatzung vor, dass Gehwege und Abflussrinnen wöchentlich zu reinigen sind. Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Gras und Unkraut.
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