(wS/red) Siegen – Die Präsidentin des Landgerichts Siegen versteht nach eigener Aussage die Irritationen, die die Sachbehandlung eines Bußgeldverfahrens durch das Amtsgericht Siegen bei Bürgerinnen und Bürgern in und um Siegen hervorgerufen hat. Als dienstvorgesetzte Stelle ist es der Präsidentin des Landgerichts allerdings nicht möglich, das Verfahren zu prüfen, zu kommentieren oder darauf zu reagieren, auch wenn es ihr ein besonderes Anliegen ist, das Bewusstsein für die Außenwirkung richterlichen Verhaltens und prozessualer Abläufe zu fördern, so die Pressestelle des Gerichts.
Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Aus dem in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit folgt, dass die Überprüfung und Korrektur richterlicher Entscheidungen allein den im Instanzenzug übergeordneten Gerichten vorbehalten ist. Zu diesem Zweck sehen die jeweiligen Verfahrensordnungen einen festgelegten Kreis von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen vor, über die die zuständigen Rechtsmittelgerichte ihrerseits sachlich unabhängig und frei von Einflüssen der Dienstaufsicht zu befinden haben. Soweit danach eine endgültige Entscheidung getroffen wurde, ist dies von allen Beteiligten hinzunehmen. Dieser Ansatz gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Sachbehandlung des Verfahrens durch den beim Amtsgericht Siegen tätig gewordenen Richter und das von ihm erlassene Urteil sind nicht mehr abänderbar.
Aufgrund der im Grundgesetz verankerten Gewaltenteilung ist es nicht zulässig, auf dem Verwaltungswege in gerichtliche Verfahren einzugreifen. Den dienstvorgesetzten Aufsichtsorganen ist es daher untersagt, die ausschließlich den Gerichten zugewiesenen Rechtsprechungsaufgaben zu überwachen.
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